Energie-Pauschale: Arbeitnehmer erhalten 300 Euro

Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer ein Steuer-Geschenk: die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber wissen sollten, erklären der Virchowbund und die Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner.

 

Die Energiepreispauschale soll einmalig die steigenden Energiekosten abfedern. Aber das Finanzamt beschenkt nicht alle Arbeitnehmer gleich. Denn es werden Steuern fällig. Auch für Arbeitgeber stellen sich deshalb viele Fragen rund um die Auszahlung der Pauschale.

 

Wer erhält die Energiepreispauschale?

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen I–V) können die Pauschale erhalten.

Folgende Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer für eine Auszahlung im September erfüllen: 

  • zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen (bei Minijobbern wird die Prämie nur im „ersten Dienstverhältnis“ gezahlt)
  • in einer der Steuerklassen I–V gelistet sein bzw.
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen – sofern es sich bei dem Minijob um das einzige Arbeitsverhältnis handelt

Daneben werden auch Beschäftigte begünstigt, die:

  • sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden 
  • ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn oder
  • dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld) beziehen.
Achtung

Der 01.09.2022 ist kein Stichtag. Ein Anspruch auf die Pauschale besteht auch dann, wenn man irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Wer Anfang September noch in keinem Dienstverhältnis steht, erhält die Pauschale über seine Einkommenssteuererklärung 2022.

Wie wird die Energiepreispauschale ausbezahlt?

Die EPP ist ein einmaliger Zuschuss zum Gehalt. Der Zuschlag wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt.

Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, erhalten sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

 

Muss die Energiepreispauschale versteuert werden?

Ja, die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Sie gilt als Einnahme aus Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Auf die Energiepauschale werden aber keine Sozialabgaben abgeführt.

Bei Minijobbern wird auf eine Versteuerung verzichtet.

Die Steuerpflicht führt dazu, dass nur Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (10.347 Euro) die volle Pauschale erhalten. Bei allen anderen Arbeitnehmern wird die EPP um den individuellen Grenzsteuersatz gekürzt.

Die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 erfolgt automatisch durch das Finanzamt. 

 

Erhalten Arbeitgeber das Geld der Energiepreispauschale zurück?

In der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers mindert die Pauschale die abzuführende Lohnsteuer.

In die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe E eingetragen, um zu kennzeichnen, dass einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale ausgezahlt wurde.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.

 

Eine Übersicht über die häufigsten Fragen zur Energiepreispauschale bietet das Bundesministerium für Finanzen in seinen FAQ. Wer sich individuell beraten lassen möchte, ist bei der Kanzlei Prof. Dr. Bischoff & Partner gut aufgehoben. Die Kanzlei ist u. a. auf Ärzte und Zahnärzte spezialisiert.

Diesen Beitrag verdanken wir unserem Kooperationspartner Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten vergünstigte Raten auf ein Steuerberatungsmandat und können auch eine kostenlose Kurzberatung in Anspruch nehmen. Mehr zu unseren Partnerangeboten.

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Kommentare

Hallo, bin Pendler,wohne in CZ aber arbeite in Deutschland. Habe ich Anspruch auf Energie - pauschal?

Wer in Frankreich lebt heizt elektrisch mit Atomstrom. Der wird nur teurer weil die Kraftwerke veralteter Schrott sind. Da muss den Antrag in dem Land stellen in dem du lebst.

Hallo,

es kam die Frage auf, ob ich als anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin, auf die EPP verzichten kann?

Vielen Dank.

Sehr geehrte Frau Bauer,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums II Nr. 1 haben Sie leider keinen Anspruch auf die EPP, da diese nur für Personen gilt, die in Deutschland wohnen und entsprechende Einkünfte haben. Zwar greift die EPP auch Grenzpendler die in Deutschland leben, bei einem deutschen Finanzamt veranlagt werden und im Ausland arbeiten, aber leider nicht für den umgekehrten, Ihren, Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Drobnik

Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH für Ärzte

www.bischoffundpartner.de

Ich bin Grenzgänger (wohne in Frankreich und arbeite in Deutschland) steht mir da auch eine EPP zu?

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