
Diese Hausarzt-Leistungen bleiben auch 2026 budgetiert
Mit der Entbudgetierung für Hausärzte werden viele Leistungen dieser Fachgruppe endlich voll bezahlt. Doch nicht alle Leistungen, die in einer Hausarztpraxis erbracht werden, fallen aus dem Budget. So viel Geld gibt es in Ihrer KV dafür.
Zum 01.10.2025 wurden die Budgets im hausärztlichen Bereich größtenteils abgeschafft. Seitdem werden viele GKV-Leistungen, die Hausärzte und Hausärztinnen abrechnen können, voll vergütet. Doch nicht alle.
Weiterhin budgetiert sind u. a. folgende Leistungen aus dem EBM:
- Sonografie (Kapitel 33 EBM)
- Schmerztherapie (GOP 30700 bis 30760) und
- psychosomatische Leistungen (GOP 35100 bis 35120)
- Leistungen der Kleinchirurgie (GOP 02300 bis 02313)
Auch die hausärztlichen Gesprächsleistungen (GOP 03230) bleiben im EBM budgetiert (kontingentiert). Für sie gilt weiterhin ein Budget bzw. Kontingent von 64 Punkten je Behandlungsfall. Lesen Sie hier mehr über die Abrechnung der sprechenden Medizin sowie über die Abrechnung von Kleinchirurgie und Sonografie.
Budgetierte Leistungen erhalten in vielen KVen ein Honorarvolumen
Wie die budgetierten Leistungen Sonografie, Schmerztherapie, Psychosomatik und Kleinchirurgie u. a. vergütet werden, unterscheidet sich von KV zu KV. In fast allen Kassenärztlichen Vereinigungen gibt es dafür ein eigenes Honorarvolumen. Übersteigen die abgerechneten Leistungen das Budget im Topf, werden die Leistungen nur teilweise vergütet (quotiert).
Zahlreiche KVen sichern eine Mindestquote zu. Zum Beispiel die KV Saarland mit einer Mindestquote von 85 Prozent oder die KV Schleswig-Holstein mit einer Mindestquote von 50 Prozent. Die KV Nordrhein garantiert für die Schmerztherapie sogar eine Vergütung von 100 Prozent.
Anders läuft die Vergütung in der KV Sachsen-Anhalt. Dort gibt es auch weiterhin das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV).
Kassenärztliche Vereinigung |
Vergütung |
KV Baden-Württemberg
| Besondere Honorarvolumen (ggfs. quotiert) für
|
KV Bayern
| Orientierungswert; Leistungen wurden in der Vergangenheit voll bezahlt, aber Quotierung möglich |
KV Berlin
| Besondere Honorarvolumen (ggfs. quotiert) für
|
KV Brandenburg
|
|
KV Bremen
| Mindestquote: 50 %
|
KV Hamburg
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen (ggfs. quotiert), Mindestquote 38 % (Q4/2025)
|
KV Hessen
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen (ggfs. quotiert), Mindestquote: 60 %
|
KV Mecklenburg-Vorpommern
| keine Angabe
|
KV Niedersachsen
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung
|
KV Nordrhein
| Besondere Honorarvolumen (ggfs. quotiert) für
|
KV Rheinland-Pfalz
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung
|
KV Saarland
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung
|
KV Sachsen
| Besondere Honorarvolumen (ggfs. quotiert) für
restliche Leistungen mit gemittelter Quote des Vorvorjahres |
KV Sachsen-Anhalt
| QZV für 18 Leistungsbereiche
|
KV Schleswig-Holstein
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung; Mindestquote: 50 %
|
KV Thüringen
| Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen, arztindividuelles Budget auf Basis des Vorjahresquartals 65 % des individuellen Budgets werden voll vergütet (100 %), die übrigen 35 % mit einem individuellen floatenden Punktwert |
KV Westfalen-Lippe
| Besondere Honorarvolumen (ggfs. quotiert) für
|
Das sollten Hausärzte jetzt tun
Wie sollten Hausärztinnen und Hausärzte in Zukunft die budgetierten Leistungen der Sonografie, Psychosomatik, Kleinstchirurgie und Schmerztherapie u. a. abrechnen? Die Praxisberatung des Virchowbundes rät dazu, sich genauer mit den Budgets der eigenen KV auseinanderzusetzen:
- Informieren Sie sich und Ihr Team darüber, welche Leistungen in Ihrer Region budgetiert bzw. quotiert bleiben
- Besprechen Sie, ob Anpassungen in Ihrer Arbeit nötig sind
- Behalten Sie während des Quartals Ihre Abrechnung im Blick mithilfe Ihrer Praxissoftware
- Beobachten Sie, wie sich die Entbudgetierung auf Ihr Praxishonorar auswirkt – Tipps dazu finden Sie unter Controlling
- Besuchen Sie die Webinare und Lunchbreaks rund um Abrechnung und wirtschaftliche Praxisführung und lassen Sie sich individuell beraten als Mitglied im Virchowbund
Vorhaltepauschale und Versorgungspauschale
Ab 1. Januar 2026 erhalten Hausarztpraxen eine Vorhaltepauschale, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. eine Impfquote. Eine zusätzliche Versorgungspauschale für chronisch kranke Patienten ist geplant, aber noch nicht beschlossen.
Erfahren Sie im Praxisärzte-Blog mehr über die Vorhaltepauschale.
Trotz Entbudgetierung sind viele Leistungen einfach nicht auskömmlich bewertet. Am 11.02.2026 haben wir im Webinar „Wirtschaftlich überleben“ noch viel mehr Tipps zur wirtschaftlichen Praxisführung für Sie.

Mehr zur Tipps zur Abrechnung erfahren Sie nicht nur in unserem Blog, sondern auch in unseren praxisnahen Online-Seminaren. Unsere Praxisinfos zum Herunterladen bieten Orientierung zu rechtlichen Vorgaben. Bei individuellen Fragen unterstützt Sie unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung im Virchowbund.
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