GOÄ Nr. 849 abrechnen: Psychotherapeutische Behandlung

Die GOP 849 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kann bei einer psychotherapeutischen Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen abgerechnet werden. Die Behandlung muss mindestens 20 Minuten dauern.

 

Die Leistung nach Nr. 849 ist neben den übenden und suggestiven Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 die eigentliche Kernleistung der psychosomatischen Grundversorgung. Sie wird auch als „kleine Psychotherapie“ bezeichnet.

Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung können von allen Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden, sowie von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

 

Die GOÄ Nr. 849 im Überblick

Bezeichnung: Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen

Punkte: 230

Einschränkungen: mindestens 20 Minuten Dauer, nicht neben Nr. 1,2 3, 22, 30 und/oder 34 GOÄ berechenbar

 

Diese Details müssen Sie zur richtigen Abrechnung wissen:

 

Indikationen

Eine Besonderheit der Ziffer 849: Sie enthält eine Definition der Behandlungsart („psychotherapeutische Behandlung“), der 3 Indikationen bzw. Krankheitsbereiche zugeordnet werden:

  • psychoreaktive Störungen
  • psychosomatische Störungen
  • neurotische Störungen

Im Gegensatz dazu sind z. B. die Ziffer 35100 EBM (Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) und die Ziffer 35110 EBM (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) ausschließlich auf psychosomatische Krankheitszustände zugeschnitten.

 

Kleine und große Psychotherapie

Die „psychotherapeutische Behandlung“ der Nr. 849 ist als sogenannte „kleine Psychotherapie“ abgegrenzt von der „großen Psychotherapie“ nach den Ziffern 860 ff.

Die Nr. 849 GOÄ kann daher nicht nur im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung, sondern auch sonst für psychotherapeutische Leistungen angesetzt werden, die nicht nach den Ziffern 861 ff. berechnungsfähig sind. Eine bestimmte Methodik schreibt Nr. 849 nämlich nicht vor. Deswegen können z.B. Logotherapie und Hypnotherapie nach der Nr. 849 berechnet werden.

Achtung: Die Erstattungsfähigkeit ist in diesen Fällen oft nicht gesichert. Beachten Sie also Ihre besonderen Informationspflichten gegenüber den Patienten. Mehr dazu weiter unten.

 

Ausschlüsse: Alternative Abrechnung: 804 und 806 GOÄ

Die beiden anderen in der Leistungslegende der Nr. 849 genannten Indikationsbereiche (psychoreaktive und neurotische Störungen) weisen deutliche Bezugspunkte zu den psychiatrischen Behandlungspositionen nach Nr. 804 und 806 GOÄ auf, da psychoreaktive und neurotische Störungen durchaus dem Gebiet der Psychiatrie zugeordnet werden können.

Sofern die jeweiligen Leistungsanforderungen erfüllt sind, können Sie in den betreffenden Fällen alternativ die Nr. 806 bzw. 804 abrechnen – sofern keine berufsrechtlichen Einschränkungen (Weiterbildungsordnung) entgegenstehen.

Eine Nebeneinanderberechnung ist selbstverständlich ausgeschlossen.

 

Bei akuten Krisen und Symptomen

Um Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung durchführen zu dürfen, müssen Sie zuerst die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen feststellen oder dies aufgrund Ihrer ärztlichen Erfahrung als wahrscheinlich annehmen.

Die Ausprägung der Krankheit ist nicht auf somatische Ausprägungen (z. B. Asthma, Magenbeschwerden, Bluthochdruck, Harninkontinenz, Dysmenorrhoen oder Schmerzzustände) festgelegt. Sie umfasst auch seelische Erkrankungen unterschiedlicher Ätiologie (z. B. psychoreaktive oder larvierte Depressionen) und neurotische Erkrankungen mit Angst und Zwangssymptomatik.

Die psychosomatische Grundversorgung orientiert sich vor allem an der aktuellen Krankheitssituation. Das Ziel ist, beim Patienten eine Einsicht in die pathogenen Zusammenhänge zu vermitteln und eine Umorientierung zu erreichen. Das Ergebnis der „kleinen Psychotherapie“ kann sein:

  • Bewältigung einer akuten Krisensituation
  • Symptombeseitigung oder -milderung
  • Einsicht in die Notwendigkeit einer umfassenderen psychotherapeutischen Behandlung

Die psychosomatische Grundversorgung kommt vor allem zur Anwendung, wenn eine umfassendere Psychotherapie nicht erforderlich ist. Sie kann aber auch im Vorfeld oder im Anschluss an eine umfassendere Psychotherapie (supportive Betreuung) erfolgen.

 

Verbale Interventionen, übende und suggestive Techniken

Die im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden sind

  • verbale Interventionen (Nr. 849)
  • übende und suggestive Techniken (Nr. 845, 846, 847)

Die verbalen Interventionen orientieren sich an der jeweils aktuellen Krankheitssituation. Sie fußen auf einer systematischen, die Introspektion fördernden Gesprächsführung.

Als Arzt versuchen Sie Einsicht in psychosomatische Zusammenhänge des Krankheitsgeschehens und in die Bedeutung pathogener Beziehungen zu vermitteln. Berücksichtigen und nutzen Sie dabei die krankheitsspezifischen Interaktionen zwischen Patient und Therapeut, in denen sich die seelische Krankheit darstellt. Auch die Bewältigungsfähigkeiten des Kranken soll aufgebaut werden – ggf. mithilfe von Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld.

Die verbalen Interventionen nach Nr. 849 können nur in Einzelbehandlung durchgeführt werden. Sie dürfen nicht mit suggestiven oder übenden Techniken in derselben Sitzung kombiniert werden.

Die Interventionen können sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum niederfrequent zur Anwendung kommen, wenn und soweit eine ätiologisch orientierte Psychotherapie nicht indiziert ist. Das heißt: nur vor Beginn oder nach Ende einer Psychotherapie entsprechend den Ziffern 861 bis 864, 870 und 871 GOÄ.

 

Mindestens 20 Minuten, auch zweimal am Tag

Geben Sie die Mindestdauer von 20 Minuten in der Rechnung an (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ).

Werden – im Einklang mit den medizinischen Erfordernissen – an demselben Tag zu deutlich unterschiedlichen Zeitpunkten (z. B. vormittags und nachmittags) 2 Behandlungssitzungen nach Nr. 849 durchgeführt (keine bloße Unterbrechung einer Sitzung), so ist Nr. 849 auch zweimal berechnungsfähig.

Neben der Nr. 849 sowie u. a. den Nummern 804 bis 812, 861 bis 864, 870 und 871 sind Leistungen der Nr. 1,2 3, 22, 30 und/oder 34 GOÄ nicht berechnungsfähig. Das ergibt sich aus der Allgemeinen Bestimmung Nr. 4 zu Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen).

 

Eingeschränkt erstattungsfähig

Patienten sollten ihre PKV-Versicherungsbedingungen bzw. Beihilfebestimmungen prüfen. Diese können Einschränkungen zur Erstattungsfähigkeit von Leistungen nach Nr. 849 enthalten. Das betrifft besonders die Zahl der erstattungs- bzw. beihilfefähigen Sitzungen je Krankheitsfall.

Tipp: Weisen Sie Ihre Patienten auf jeden Fall vor Beginn längerer Therapien darauf hin, die Erstattungs- bzw. Beihilfefähigkeit der Leistungen zu prüfen.

Lesen Sie auch den Beitrag zum Aufklärungsgespräch oder wie Sie sprechende Medizin nach EBM und GOÄ abrechnen.

Eine vorausgehende Beantragung ist nicht erforderlich. Gleichzeitige Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtiger Psychotherapie schließen sich gegenseitig aus.

 

COVID-19: Telemedizin in der Psychotherapie aktuell bis 30.09.2021 verlängert

In der Psychotherapie können telemedizinische Leistungen mindestens bis 30.09.2021 nach den erweiterten COVID-19-Sonderregelungen erbracht und abgerechnet werden. Welche Sonderregeln aktuell wie lange gelten, erfahren Sie in unseren Corona-FAQ.

Die aktualisierte Regelung basiert auf den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19 Pandemie. Hier ein Auszug:

„Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient. Zunächst befristet bis zum 31.03.2021 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt.

In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.“

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.

 

Quellen:

  • Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 849, Version 4.27, Stand 1. Juni 2020
  • Hoffman/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar mit praktischen Hinweisen für die Abrechnung, C II, Nr. 845-849 (G), Randnr. 3, 3. Auflage, 42. Lieferung, Stand Juni 2020
  • Bundesärztekammer
Diesen Artikel teilen

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich