GOÄ 1 und 3: Verschenken Sie kein Geld bei Beratungen

Diese häufigen Fehler sollten Sie vermeiden, wenn Sie die ärztliche Beratung nach GOÄ abrechnen:

 

Die Beratung ist die häufigste abgerechnete Leistung in der Arztpraxis. Dennoch gibt es Unsicherheiten im Umgang mit den beiden zur Verfügung stehenden GOÄ-Ziffern für allgemeine Beratungsleistungen: Nr. 1 GOÄ und Nr. 3 GOÄ.

Hier klären wir Sie über die wichtigsten Aspekte zur Abrechnung der GOÄ-Ziffern auf.

 

Die GOÄ Nr. 1 im Überblick

Bezeichnung: Beratung – auch mittels Fernsprecher

Punkte: 80

Ausschlüsse: Nicht abrechnen können Sie diese Ziffern neben der Nr. 1 GOÄ: 2, 3, 21-34, 45, 46, 48, 50-51, 376-378, 435, 448, 449, 804, 806-808, 812, 817, 835, 849, 861-864, 870-871, 886, 887

 

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Abrechnung der Beratung nach EBM. Dort ist der Behandlungsfall pro Quartal (also zeitlich) definiert, ohne dass eine neue Diagnose auch einen neuen Behandlungsfall auslöst. In der GOÄ tritt dagegen ein neuer Behandlungsfall bei einer neuen Diagnose oder nach Ablauf eines Monats.

 

Die GOÄ Nr. 3 im Überblick

Bezeichnung: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher:

Punkte: 150

EInschränkungen: mindestens 10 Minuten Dauer, kann nur alleine oder in Verbindung mit den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden.

 

Häufige Fehler und Tipps zur richtigen Abrechnung

Die Ziffer 1 GOÄ kann im Behandlungsfall neben den Leistungen aus Abschnitt C bis O nur einmal berechnet werden. Ein neuer Behandlungsfall entsteht durch eine Neuerkrankung oder bei deutlicher Befundverschlechterung. Dann kann erneut die Ziffer 1 auch neben sogenannten Sonderleistungen abgerechnet werden. Ein Hinweis auf die Neuerkrankung sowie die Diagnose muss in der Rechnung angegeben werden.

Wird auf Wunsch des Patienten die Beratung außerhalb der Sprechstunde erbracht, denken Sie bitte an die Zuschläge A bis D. Ist aus Gründen des Behandlungsfalles die Leistung nach Ziffer 1 nicht berechnungsfähig, kann immerhin der Zuschlag mit einem entsprechenden Hinweis berechnet werden.

Dauert eine Beratung 10 Minuten oder länger (eingehende Beratung), aber aufgrund der Einschränkungen kann nicht Ziffer 3 GOÄ berechnet werden? Setzen Sie kann Ziffer 1 mit einem höheren Steigerungsfaktor (max. 3,5) mit Angabe der Zeitdauer an.

Nehmen Sie dabei am besten eine Staffelung vor, z. B.:

  • 10 min = 3,0-fach
  • 15 min = 3,2-fach
  • mehr als 15 min = 3,5-fach

Auch bei der Abrechnung der Ziffer 3 sollten Sie den Steigerungssatz staffeln, z. B.:

  • 15 min = 2,8-fach
  • 20 min = 3,2-fach
  • mehr als 30 min = 3,5-fach

Wie Sie GOÄ-Ziffern richtig steigern, lesen Sie in einem anderen Beitrag.

Die Beratung ist eine nicht teilbare Leistung. Werden in einer Sitzung (Arzt-Patienten-Kontakt) mehrere Beratungen notwendig (vor- und nach einer Untersuchung oder kurative Beratung neben Prävention), ist trotzdem nur eine Beratung berechnungsfähig. In diesem Fall ist auch der Steigerungssatz begründet.

Prüfen Sie, ob nicht möglicherweise die Gebührenziffer 34 „Erörterung einer Krankheit ... mind. 20 min“ oder 849 „psychotherapeutische Behandlung, mind. 20 min“ anstelle einer allgemeinen Beratungsleistung in Frage kommen kann. Lesen Sie hier mehr zur Abrechnung der Ziffer 34 und der Ziffer 849.

Eine Beratung kann dennoch, wenn erforderlich, mehrmals am Tag abgerechnet werden. Geben Sie dann unbedingt die Uhrzeiten an. Denken Sie an die telefonische Laborbefundbesprechung.

Nutzen Sie niemals die Nr. 804 als Analog-Ziffer. Sie bezieht sich auf eine psychiatrische Behandlung und kann nur bei vorliegender psychiatrischer Diagnose abgerechnet werden. Setzen Sie stattdessen die GOÄ-Ziffer 3 oder 34 an, aber achten Sie auf die Mindestdauer von 10 bzw. 20 Minuten.

Lesen Sie auch den Beitrag zum Aufklärungsgespräch oder wie Sie sprechende Medizin und Hausbesuche nach EBM und GOÄ abrechnen.

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

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