Sichert meine Rente meinen Lebensstandard im Alter?

Als Ärztin oder Arzt zahlen Sie in das berufsständische Versorgungswerk Ihres jeweiligen Bundeslandes ein, um im Alter finanziell abgesichert zu sein. Aber für viele Ärzte reicht diese Rente nicht aus. Mit diesen Tipps sorgen Sie rechtzeitig für die Rente vor.

 

Wie hoch ist die Rente als Arzt im Alter? Allgemeine Aussagen zur Höhe der späteren Rente als Arzt lassen sich leider nicht machen. Zu unterschiedlich ist die Finanzierung der Leistungen der Versorgungswerke.

Einmal im Jahr erhalten Sie von Ihrem Versorgungswerk eine Mitteilung über die Höhe Ihrer Einzahlungen sowie Ihrer voraussichtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung verschiedener Annahmen und Alternativen (Rentenanwartschaftsmitteilung).

 

Wie hoch fällt meine Rente aus?

Wie hoch Ihre Rente voraussichtlich ausfallen wird, können Sie auf der Homepage Ihres Versorgungswerks selbst ermitteln. Für die Rentensimulation müssen Sie einige Informationen eintragen und einen Zugangscode. Diesen Zugangscode finden Sieauf der jährlichen Rentenanwartschaftsmitteilung Ihres Versorgungswerks. Mit ihm werden bereits wichtige Angaben für die Simulation übertragen.

Sicher ist: Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen wird diese Rente allenfalls eine Basisabsicherung sein können. Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich rechtzeitig Gedanken über den Aufbau und die Struktur Ihrer Altersvorsorge machen.

Kerstin Löbe und Prof. Dr. Johannes G. Bischoff von der Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH berichten von einem aktuellen Beispiel aus ihrer Beratung:

Das Ehepaar Dr. Regina Franke (51) und Ehemann Dr. Mark Franke (52) hat vor wenigen Wochen eine solche Rentensimulation durchgeführt – und war erschüttert. Die prognostizierten Rentenbezüge werden die voraussichtlichen Lebenshaltungskosten der beiden Ärzte nur knapp decken – und auch nur dann, wenn die drei gemeinsamen Kinder ihre Studiengänge rechtzeitig abgeschlossen haben und finanziell auf eigenen Beinen stehen!

 

Die Rente muss versteuert werden – zumindest anteilig

Dazu kommt, dass den Frankes der errechnete Rentenbetrag auf keinen Fall vollständig zur freien Verfügung steht: Auch die Rente aus dem Versorgungswerk muss natürlich versteuert werden!

Wer im Jahr 2023 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 17 % zu. Das bedeutet: 17 % der Rente bleiben steuerfrei, 83 % der Rente müssen versteuert werden. Der steuerfreie Teil der Rente wird jedes Jahr um 1 % kleiner, bis bei einem Renteneintritt 2040 alle Renten zu 100 % versteuert werden müssen. Wenn Sie also im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.

Der Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag berechnet, der in den Folgejahren unverändert bleibt, auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Tipp

Manche Versorgungswerke bieten die Möglichkeit einer sogenannten Teilrente. Mithilfe der Teilrente lässt sich jener Besteuerungsanteil fixieren, der zum Zeitpunkt der Beantragung gilt. Dieser wird auch auf die spätere Rente bei Vollbezug angewandt.

Ein Vorziehen des Rentenbeginns und das gleichzeitige Hinausschieben des regulären Rentenbezugs kann sich in Summe positiv auf die Besteuerung der Bezüge und die Höhe der verbleibenden Liquidität auswirken. Wenn neben der Rente des Versorgungswerks andere Einkünfte und Bezüge vorhanden sind, wird die Berechnung durch diese allerdings ebenfalls beeinflusst.

Eine Beratung und Berechnung muss individuell erfolgen.

Keine Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung

Was die Frankes auch nicht wussten: Ihre Rente muss nicht nur versteuert werden. Die Versorgungswerke zahlen auch keine Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Auswirkungen der vorzeitigen oder aufgeschobenen Inanspruchnahme der Rente

Grundsätzlich haben Sie als Mitglied eines Ärzteversorgungswerks einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Diese setzt ab der Regelaltersgrenze von derzeit 67 Jahren ein.

Mit einer vorgezogenen Altersrente können Sie grundsätzlich frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Rente gehen. Wird die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, reduzieren sich die Anrechte um einen versicherungsmathematischen Abschlag. Die Kürzung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und den bis dahin tatsächlich geleisteten Versorgungsbeiträgen.

Andersherum können Sie – trotz Erreichens der Regelaltersgrenze – für maximal 3 Jahre den Start der Rente aufschieben. Eine solche Verschiebung bewirkt einen versicherungsmathematischen Zuschlag, also eine höhere Versorgungsleistung.

Aufgrund dieser ernüchternden Tatsachen wollte Dr. Regina Franke es genau wissen: Reicht das vorhandene Vermögen aus, um im Rentenalter „über die Runden“ zu kommen, oder müssen die Eheleute in den nächsten Jahren anders wirtschaften? Welcher Kapitalstock wird bei Renteneintritt benötigt, um die Versorgungslücke zu schließen? Welcher Betrag muss monatlich angespart werden, um dieses Kapital aufzubauen?

 

Machen Sie den Altersvorsorge-Check

Sie ließ im Rahmen eines kostenpflichtigen „Altersvorsorge-Checks“ eine Vermögensübersicht von ihrem Steuerberater erstellen. Der Steuerberater analysierte die vorhandenen Immobilien, Versicherungen und Kapitalanlagen sowie die laufenden Finanzierungen.

In der Liquiditätsbetrachtung wurde der Verbrauch des Vermögens durch die voraussichtlichen Lebenshaltungskosten nebst Steuern und Inflation aufgezeigt. Auch wurde deutlich, dass das vorhandene Vermögen nicht optimal zwischen den Eheleuten Franke verteilt und eine weitergehende Beratung notwendig ist. Eine Wertermittlung der Gemeinschaftspraxis Franke wurde durchgeführt und die Aufnahme der angestellten Ärztin Dr. Maria Rosa als Gesellschafterin besprochen und vertraglich fixiert.

So konnte der anstehende Praxisinvestitionsbedarf gedeckt werden, ohne selbst neue Finanzierungen aufnehmen zu müssen. Bei den – aus schenkungsteuerlichen Gründen – geplanten Immobilienübertragungen auf die Kinder musste die Versorgungslücke ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden. Die Eheleute Franke werden sich Nießbrauchsrechte vorbehalten bzw. Rentenzahlungen vereinbaren.

 

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten dort vergünstigte Konditionen bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fachberatungen. Rechtliche Beratung und Praxisberatung erhalten Sie als Mitglied direkt im Virchowbund. Mehr zu unseren Partnerangeboten.

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