Das kommt nach der Praxisabgabe auf Sie zu

Sie glauben, das Kapitel Praxisübergabe ist beendet, sobald Sie Ihren Kittel an den Nagel hängen? Nicht ganz! Denn Patientenakten und Haftungsansprüche können Sie auch noch in der Rente begleiten. Was Sie darüber rechtzeitig wissen sollten.

Dieser Beitrag ist Teil einer 3-teiligen Serie des Virchowbundes über die Praxisabgabe:

Noch mehr Informationen finden Sie in der Praxisinfo „Praxisabgabe“ des Virchowbundes.

 

Wenn Sie Ihre Praxis schließen oder an einen Nachfolger übergeben, müssen Sie sich Gedanken machen, wo und wie Sie die Patientenunterlagen aufbewahren. Denn die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten weiter für Sie bzw. Ihre Erben.

Tipp: Welche Aufbewahrungsfristen je nach Dokumentart gelten und wo es Ausnahmen gibt, erfahren Sie im Praxisärzte-Blog und in der Praxisinfo „Aufbewahrungspflichten für die Arztpraxis“.

 

Die Patientenkartei einfach an den Nachfolger zu verkaufen, ist nicht erlaubt. Sowohl die Musterberufsordnung (MBO-Ä) als auch das Strafgesetzbuch (StGB) verbieten eine Weitergabe ohne Einverständnis des einzelnen Patienten.

Die Virchowbund-Justiziarin Andrea Schannath rät deshalb: „Versuchen Sie nicht, die Unterlagen vor Fristenende zu vernichten. Ein bewusster Verstoß gegen die Berufsordnung kann zu einem berufsgerichtlichen Verfahren führen.“

Was können Sie also tun?

 

Aufbewahrungsvertrag für Patientenunterlagen 

Im Rahmen der Praxisübergabe bieten sich zwei Möglichkeiten an, die Patientenunterlagen mit zu übergeben:

  1. Der Praxisnachfolger schließt einen Aufbewahrungsvertrag mit dem abgebenden Arzt, in dem er sich verpflichtet, die einzeln versiegelten Patientenunterlagen erst dann zu öffnen, wenn der Patient zustimmt (mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten). Zugriff auf die patientenbezogene Praxis-EDV hat der Nachfolger erst nach schriftlicher Einwilligung der Patienten.
  2. Der Praxisnachfolger schließt einen Vertrag mit einer Medizinischen Fachangestellten, dass die übernommene Patientenkartei unter Verschluss gehalten wird (z. B. in einem Schrank) und nur diese MFA Zugang hat. Bei Einwilligung des Patienten übergibt sie dem Arzt die Unterlagen. Auch elektronisch gespeicherte Daten werden erst dann freigegeben, wenn der betreffende Patient eingewilligt hat.

Es gibt noch weitere Möglichkeiten, der Aufbewahrungspflicht nachzukommen, vor allem wenn Sie keinen Nachfolger finden. Sie können die Unterlagen

  • in eigenen oder angemieteten Räumen aufbewahren, wobei Ihr alleiniges Zugriffsrecht gesichert sein muss
  • an die Ärztekammer übergeben (gegen Gebühr)
  • an die Patienten aushändigen und sich eine Empfangsbescheinigung unterschreiben lassen
  • an einen anderen niedergelassenen Arzt im Einzugsbereich der Praxis übergeben

Einen Verwahrungsvertrag für Patientenunterlagen können Mitglieder kostenlos herunterladen.

 

Versicherungen

Die Praxisversicherungen (Praxisinventar-, Betriebsunterbrechungs-, Elektronikversicherung) gehen nach dem Versicherungsvertragsgesetz zunächst auf den Praxisnachfolger über. Dadurch bieten sie ununterbrochenen Versicherungsschutz.

Allerdings kann der Praxisnachfolger die Verträge mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen und neue Verträge abschließen. 

Als abgebender Arzt müssen Sie die Versicherung unverzüglich über die Praxisveräußerung informieren, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. 

Personenbezogene Verträge wie Berufshaftpflicht-, Unfall-, Krankentagegeld-, Rechtsschutz-, Regressversicherung usw. sind von der Praxisübernahme nicht betroffen. Diese Versicherungen müssen also angepasst oder gekündigt werden.

 

Vorsicht Nachhaftung

Kündigen Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung nicht voreilig direkt nach der Praxisabgabe. Denn je nachdem, was im Kleingedruckten Ihrer Haftpflicht geregelt ist, verlieren Sie damit unter Umständen Ihren Versicherungsschutz für (Folge-)Schäden, die zwar aus Behandlungsfehlern während der Praxistätigkeit resultieren, aber von den Patienten erst nach der Beendigung der Praxistätigkeit geltend gemacht werden, weil der Schaden erst später eingetreten ist. Versicherungsrechtlich spricht man dabei von „Nachhaftung“.

Durch die Nachhaftung wird z. B. der Schaden einer fehlerhaften Medikamentenverordnung gedeckt. In diesem Fall wird der Patient nicht zum Zeitpunkt der Verordnung geschädigt, sondern erst zum Zeitpunkt der Einnahme des Medikaments – dann, wenn der Arzt möglicherweise bereits im Ruhestand ist.

Außerdem gibt es ohne Berufshaftpflichtversicherung auch keinen Versicherungsschutz für Behandlungsfehler aus ärztlichen Tätigkeiten, die nach der Praxisübergabe durchgeführt wurden. 

Fragen Sie Ihren Versicherungsmakler also nach einer Nachhaftungs- und Ruhestandsversicherung. Zumindest für die ersten zwei bis drei Jahre nach der Praxisabgabe ist solch ein Versicherungsschutz sinnvoll.

Mitglieder im Virchowbund profitieren von einem besonders günstigen Spezialtarif bei unserem Kooperationspartner Ecclesia Med, bei dem u. a. auch auf das Thema Nachhaftung geachtet wurde. Mehr Informationen dazu erhalten Sie unter 030 / 28 87 74 – 120 oder Partnerangebote.


Wappnen Sie sich für Ihre eigene Praxisabgabe mit der gleichnamigen Praxisinfo des Virchowbundes. Sie enthält Tipps zu den Themen Praxisabgabe planen, Nachfolger finden, Praxiswert ermitteln, Verträge schließen und mehr. Die Praxisinfo erhalten Sie im Mitgliederservice des Virchowbundes unter service@virchowbund.de bzw. 030 / 28 87 74 – 120.

Ergänzend erhalten Sie als Mitglied im Virchowbund umfangreiche Rechtsberatung vor, während und nach der Praxisabgabe. Dazu kommen juristisch geprüfte Vorlagen für Kooperationsverträge, Praxiskaufverträge, Mietverträge u. v. m. Einen Überblick finden Sie hier.

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