Praxisübergabe: Diese Verträge sind nötig

Sie haben einen Käufer für Ihre Praxis gefunden und sind sich über den Kaufpreis einig geworden. Jetzt ist es Zeit, die entsprechenden Verträge aufzusetzen. Im Fall einer klassischen Praxisabgabe ist das der Praxiskaufvertrag. Wenn Sie dagegen eine schrittweise Übergabe vereinbaren, können Sie einen Kooperations- oder einen Anstellungsvertrag schließen. 

 

Der Virchowbund (Verband der niedergelassenen Ärzte) gibt Tipps, was Sie in diesen Verträgen regeln müssen und wie Sie häufige Streitpunkte vermeiden. Dieser Beitrag ist Teil einer 3-teiligen Serie des Virchowbundes über die Praxisabgabe:

Noch mehr Informationen finden Sie unter „Praxisabgabe“.

 

Praxiskaufvertrag

Formvorschriften für den Praxiskaufvertrag gibt es nicht. Nur wenn ein Grundstück mitveräußert wird, muss der Praxiskaufvertrag notariell beurkundet werden. Aus Beweisgründen sollten Sie allerdings immer die Schriftform wählen.

Tipp aus der Rechtsabteilung des Virchowbundes: Lassen Sie sich vom potenziellen Erwerber die Nachweise über die Approbation und die notwendige Facharztanerkennung vorlegen. Der Übernahmevertrag basiert auf der Zulassung des Nachfolgers. Daher sollten Sie sicherstellen, dass der Übernehmer die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt. 

Um ganz sicherzugehen, sollten Sie auch noch nach den anderen Unterlagen fragen, die dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden müssen, z. B. 

  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Erklärung über zurzeit bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse
  • Erklärung, dass keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit vorliegt

Eine vollständige Liste finden Sie in unserer Praxisinfo„Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit“.

 

Jede Praxisübernahme ist für Käufer und Verkäufer ein Sonderfall. Nutzen Sie den Muster-Praxisübernahmevertrag des Virchowbundes und nehmen Sie auch die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch. Unsere Rechtsabteilung übernimmt für Sie die Aufgabe, den Vertrag juristisch zu überprüfen und an Ihre spezielle Situation anzupassen.

Einige wichtige Punkte, die ein Praxiskaufvertrag unbedingt beinhalten sollte:

 

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Der Übernahmevertrag sollte erst mit der rechtskräftigen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wirksam werden. 

Tipp: Legen Sie einen Termin fest, ab dem beide Vertragspartner berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bis dahin keine rechtskräftige Zulassung des Erwerbers existiert.

 

Patientenunterlagen

Der Praxisnachfolger darf die Patientenunterlagen nur mit Einverständnis des jeweiligen Patienten einsehen. Mehr dazu erfahren Sie in Teil 3 der Serie Praxisabgabe.

 

Praxisräume

Der Mietvertrag sollte mindestens noch fünf Jahre gelten und eine Option auf Verlängerung um z. B. dreimal je fünf Jahre enthalten. Wichtig ist, dass für die gewerbliche Nutzung der Praxisräume durch die lokalen Rechtverordnungen auf Dauer möglich ist. Es kommt immer wieder vor, dass Praxisräume übernommen werden, die eigentlich nur für Wohnzwecke gestattet sind.

In diesem Zusammenhang sollte auch die Barrierefreiheit überprüft werden. Nicht barrierefreie Praxisräume könnten für den neuen Praxisinhaber erhebliche Investitionen notwendig machen.

Die Zustimmung des Hauseigentümers zum Mietvertrag sollte schriftlich vorliegen. Es ist außerdem möglich, den Praxiskaufvertrag unter die aufschiebende Bedingung des Zustandekommens eines Mietvertrages zu stellen. Wenn sich also Vermieter und Praxisnachfolger nicht über einen Mietvertrag einigen können, würde der Praxiskaufvertrag damit hinfällig.

Wenn möglich, nutzen Sie den Praxismietvertrag des Virchowbundes. Diese Vorlage ist speziell auf die Bedürfnisse von Ärzten und Arztpraxen abgestimmt, die übliche Musterverträge am Markt nicht erfüllen. Hier geht es zur Übersicht aller Musterverträge.

 

Übernahme des Personals

Nach § 613 a BGB tritt der Käufer einer Praxis in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Praxisübernahme bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es ist also nicht nötig, neue Arbeitsverträge zu schließen. 

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten alle Vereinbarungen mit dem Personal schriftlich dokumentiert sein, auch wenn bis dahin keine schriftlichen Arbeitsverträge bestanden. 

Vereinbaren Sie auch, dass der abgebende Arzt das im laufenden Jahr zu zahlende Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Praxis-Mitarbeiter anteilig erstattet.

 

Eintritt in sonstige laufende Verträge

Legen Sie fest, welche Verträge und Verpflichtungen vom Praxisnachfolger übernommen werden und welche Zahlungen zwischen den Vertragspartnern verrechnet werden. 

Als abgebender Arzt sollten Sie vor allem Ihre Berufshaftpflichtversicherung nicht vorschnell kündigen. Warum, lesen Sie in Teil 3 der Serie zur Praxisabgabe.

 

Kaufpreis

Geben Sie Sachwert und Goodwill der Praxis getrennt an. Dokumentieren Sie die vereinbarte Zahlungsweise und den Zeitpunkt der Zahlung. Ein geeigneter Zahlungszeitpunkt ist der Tag der Praxisübergabe.

Als Praxisverkäufer können Sie sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten für den Fall, dass der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät. Sie können auch einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung vereinbaren. 

Tipp: Stimmen Sie keiner Zahlung auf Raten zu ohne Absicherung (z. B. Bankbürgschaft). Ratenzahlungen können auch zu steuerlichen Nachteilen für den Abgeber führen. 

 

Konkurrenzschutzklausel

Der Vertrag sollte eine Konkurrenzschutzklausel enthalten. Sie verbietet es dem Praxisverkäufer, sich in unmittelbarer Konkurrenz zur übergebenen Praxis neu niederzulassen und damit den Praxisnachfolger zu schädigen. 

Tipp: Eine Vertragsvorlage mit entsprechenden juristisch geprüften Klauseln erhalten Sie bei uns. Den Muster-Praxisübernahmevertrag des Virchowbundes können Sie als Mitglied herunterladen und anpassen. Außerdem bieten wir eine Checkliste für die Praxisübernahme.

 

Wappnen Sie sich für Ihre eigene Praxisabgabe mit der gleichnamigen Praxisinfo des Virchowbundes. Sie enthält Tipps zu den Themen Praxisabgabe planen, Nachfolger finden, Praxiswert ermitteln, Verträge schließen und mehr. Die Praxisinfo erhalten Sie im Mitgliederservice des Virchowbundes unter service@virchowbund.de bzw. 030 / 28 87 74 – 120.

Ergänzend erhalten Sie als Mitglied im Virchowbund umfangreiche Rechtsberatung vor, während und nach der Praxisabgabe. Dazu kommen juristisch geprüfte Vorlagen für Kooperationsverträge, Praxiskaufverträge, Mietverträge u. v. m. Einen Überblick finden Sie hier.

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