GOÄ Nr. 3511: Laborleistungen abrechnen

Mit der Ziffer 3511 GOÄ können niedergelassene Ärzte Laborleistungen abrechnen. Was dabei wichtig ist, lesen Sie hier.

 

Die GOÄ-Ziffer 3511 ist unter den Laborziffern für niedergelassene Ärzte besonders interessant. Sie macht rund 25 % aller Laboruntersuchungen im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte aus.

 

Die Nr. 3511 GOÄ im Überblick

Bezeichnung: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen, qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung

Punkte: 50

Einschränkungen: Nicht neben den Nummern 27, 28 und 32 GOÄ berechnungsfähig.

 

Die Legende enthält keine Vorgaben des zu untersuchenden Körpermaterials, der zu untersuchenden Parameter sowie der Testformate, solange es sich um einen vorgefertigten Reagenzträger bzw. eine Reagenzzubereitung handelt.

Daher kann die Leistungsziffer 3511 von Ärzten ambulant für alle nicht in der GOÄ näher bezeichneten qualitativen bzw. semiquantitativen MI-Schnelltests abgerechnet werden.

 

Das gilt bei der Abrechnung von GOÄ 3511

Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Ziffer 3511 müssen Sie die Art der Untersuchung in der Rechnung angeben.

Allerdings ist es mit der mehrfachen Berechnung so eine Sache, denn oft darf die Ziffer 3511 auch nur einmal angesetzt werden. Dann nämlich, mehrere Messgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfasst werden können. Die Betonung liegt hier auf „können“: Selbst, wenn Sie in einem solchen Fall mehrere Einfachreagenzträger verwenden, darf die Ziffer nur einmal abgerechnet werden.

Bei den vorgefertigten Reagenzträgern handelt es sich um sogenannte Streifentests. Oft kommt der Urinstreifentest zum Einsatz, bestehend aus einem oder mehreren Testfeldern (Einfachreagenzträger, Mehrfachreagenzträger). Der umfangreichste Urinteststreifen besteht aus 10 Testfeldern bzw. Parametern.

Das ist für die Abrechnung relevant.Denn außer diesen 10 Parametern bieten sich keine weiteren Streifentest-Parameter an. Somit kann die Ziffer 3511 auch nur einmal abgerechnet werden.

In diesen Fällen dürfen Sie die GOA 3511 nicht berechnen:

  • Für den Nachweis einer Mikroalbuminurie mittels vorgefertigter Reagenzträger – hierfür existiert die höhere bewertete Ziffer 3736 aus Abschnitt M III
  • Neben der Leistung nach Ziffer 27 und 28 (Vorsorgeuntersuchung Frau/Mann) sowie neben der Leistung nach Ziffern 32 (Jugendschutzuntersuchung). Diese drei Ziffern inkludieren die Urinuntersuchungen auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, wobei der qualitative/semiquantitative Urinteststreifen der medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung genügt.

 

Abschnitt M I in der Gebührenordnung

Im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) finden sich 30 Laboratoriumsuntersuchungen (sogenannte Vorhalteleistungen). Um sie abzurechnen, müssen Ärzte zwei Bedingungen erfüllen. Die jeweiligen Leistungen müssen

  1. in bestimmten Räumlichkeiten erbracht werden
  2. in einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen sein

Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 GOÄ sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchungen direkt beim Patienten (z. B. auch Hausbesuch oder Besuch in Heimen) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von 4 Stunden nach der Probennahme bzw. Probeübergabe an den Arzt erfolgt.

Lesen Sie hier den Beitrag zum Laborbonus im EBM.

Diese Leistungen können nicht abgerechnet werden, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.

Die Leistungen im Abschnitt M I sind zum Teil nicht mehr zeitgemäß. Das ist ein Grund, warum eine GOÄ-Reform dringend notwendig ist. Die GOÄ-Novelle würde eine tiefgreifende Änderung mit der sogenannten Präsenzdiagnostik und 36 überwiegend neuen Leistungen vorsehen, deren dringende Notwendigkeit aus dem unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt hervorgehen muss. Noch gilt allerdings die aktuelle GOÄ. Lesen Sie hier mehr zum Thema GOÄ-Reform.

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei weiteren Fragen helfen Ihnen unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

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