Terminvermittlung: EBM-Zuschläge ersetzen Neupatientenregelung

Die Zuschläge für Neupatienten aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sind mit Jahresbeginn weggefallen. Stattdessen gibt es neue Zuschläge für eine schnelle Terminvermittlung zwischen Hausarzt und Facharzt.

Wie Sie ohne viel Aufwand maximal von den neuen Zuschlägen profitieren, erfahren Sie hier.

Diese Zuschläge gibt es

Die bestehenden TSVG-Fallkonstellationen (TSS-Akutfall, TSS-Fall, Hausarztvermittlungsfall) werden neuen Zuschlägen auf die Grundpauschale aufgewertet:

  • +100 % bei Behandlung bis zum 4. Tag
  • +80 % bei Behandlung bis zum 14. Tag
  • +40 % bei Behandlung bis zum 35. Tag
  • 15 Euro Vermittlungszuschlag für die Hausarztpraxis (131 Punkte)

 

Gilt für:

Patienten, die von einem Hausarzt oder einem Kinderarzt (hausärztlicher Versorgungsbereich) an einen Facharzt vermittelt werden

 

Wichtig zu wissen:

Findet der Termin später als 24 Tage nach Konsultation des Hausarztes/Kinderarztes statt, muss der Hausarzt/Kinderarzt eine Begründung in Textfeld 5009 (freier Begründungstext) eintragen.

Die vermittelnde Hausarzt- bzw. Kinderarztpraxis erhält für die Vermittlung 15 Euro (extrabudgetär). Der Zuschlag ist mehrfach berechnungsfähig, wenn der Patient in einem Quartal zu mehreren Fachärzten unterschiedlicher Fachgruppen vermittelt wird.

Alle Leistungen, die für die vermittelten Patienten im Quartal erbracht werden, sowie der Zuschlag auf die Grundpauschale sind extrabudgetär.

+200 % auf die Grundpauschale

 

Gilt für:

Patienten, die über die Terminservicestelle als akute ambulante Fälle eingestuft und an eine Praxis vermittelt werden, wo sie spätestens am Folgetag behandelt werden

 

Wichtig zu wissen:

Alle Leistungen, die für die vermittelten Patienten im Quartal erbracht werden, sowie der Zuschlag auf die Grundpauschale sind extrabudgetär.

+100 % bei Behandlung bis zum 4. Tag

+80 % bei Behandlung bis zum 14. Tag

+40 % bei Behandlung bis zum 35. Tag)

 

Gilt für:

Patienten, die über die Terminservicestelle an eine Praxis vermittelt werden

 

Wichtig zu wissen:

Alle Leistungen, die für die vermittelten Patienten im Quartal erbracht werden, sowie der Zuschlag auf die Grundpauschale sind extrabudgetär.

Wichtige Ausnahmen

Die Terminzuschläge können in diesen Fällen nicht berechnet werden

  • innerhalb einer fachungleichen Gemeinschaftspraxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).
  • zwischen Fachärzten
  • wenn bekannt ist, dass der Patient im selben Quartal bereits bei dem vermittelten Facharzt behandelt wurde

So erhalten Sie höhere Honorare

Die Terminvermittlung kann auf beliebigem Weg erfolgen, also z. B. per Telefon, E-Mail oder SMS. Den Termin muss nicht der Arzt persönlich organisieren – delegieren Sie diese Aufgabe an Ihr Praxispersonal.

Die neuen Zuschläge machen es möglich, den Honorarverlust vollständig auszugleichen – oft sogar mit deutlich weniger Fällen! Je nach Fachgruppe, Grundpauschale und Auszahlungsquote kann z. B. bereits ein Drittel der ehemaligen Neupatienten-Fälle reichen.

 

Virchowbund-Tipps
  1. Richten Sie als Facharzt-Praxis eigene Terminblöcke für vom Hausarzt vermittelte Termine ein.
  2. Sprechen Sie persönlich mit Ihren haus- und fachärztlichen Kollegen vor Ort über diese Terminslots und vereinbaren Sie Überweisungskontigente. Mit wenig Aufwand sind Sie beide in der Lage, Ihren Patienten schnell Termine anzubieten und voll von den neuen Zuschlägen zu profitieren.
  3. Richten Sie eigene Terminblöcke für TSS-Fälle ein und melden Sie diese an die Terminservicestellen.

Eine unverhältnismäßige Ausweitung der Vermittlungsfälle, im Extremfall auf alle Patienten der Facharztpraxis, ist nicht ratsam.

Auf Seiten der Hausärzte und Kinderärzte ist die Anzahl der Überweisungen ohnehin eingeschränkt. Denn das Aufgreifkriterium für eine Plausibilitätsprüfung der KV liegt derzeit bei 15 Prozent der Vermittlungsfälle. Es handelt sich jedoch nur um ein Aufgreif- und kein Streichkriterium. Sind die darüberliegenden Fälle begründet, kann die Grenze überschritten werden.

Überweisungen richtig kennzeichnen

Der Hausarzt bzw. Kinderarzt muss die Betriebsstättennummer (BSNR) des Facharztes, an den er den Patienten vermitteln möchte, in Klammern auf dem Überweisungsschein sowie im Praxisverwaltungssystem (PVS) in Feld 5003 „(N)BSNR der vermittelten Fachärztin oder des vermittelten Facharztes“ (kann je nach PVS variieren) eintragen.

Wir empfehlen, auch den Termin auf dem Überweisungsschein anzugeben.

Der Hausarzt rechnet den Zuschlag mit GOP 03008, der Kinderarzt mit GOP 04008 ab.

Der annehmende Facharzt kennzeichnet den Erstkontakt aus der Hausarztvermittlung im PVS wie bei den anderen TSVG-Fällen auch vorgesehen. Der Grundpauschalen-Zuschlag wird über die GOP 09228 abgerechnet. Dokumentieren Sie das zutreffende Zeitintervall durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung.

Offene Sprechstunde bleibt erhalten

Patienten, die ohne Termin in der Facharztpraxis behandelt werden (offene Sprechstunde), bleiben weiterhin als TSVG-Fallkonstellation erhalten. Allen Leistungen im Quartal werden außerhalb des Budgets abgerechnet.

Facharztpraxen müssen mindestens 5 Sprechstunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten. Maximal 17,5 % aller Patienten einer Praxis dürfen auf diese Weise abgerechnet werden.

Kommt es ab 2023 in einer Fachgruppe zu einer Fallzahlsteigerung bei Patienten in der offenen Sprechstunde von mehr als 3 % im Vergleich zum Vorjahresquartal, wird die Vergütungssumme auf Basis des Vorjahresquartals bereinigt. So will der Gesundheitsminister verhindern, dass ehemalige Neupatienten in Zukunft als Fälle der offenen Sprechstunde abgerechnet werden.

 

Hintergründe zum Wegfall der Neupatientenregelung

Zwischen 2019 und 2022 wurden alle Leistungen für Patienten, die mindestens zwei Jahre nicht in der Arztpraxis vorstellig waren, extrabudgetär vergütet. Gesundheitsminister Karl Lauterbach schaffte diese Regelung jetzt ab. Seine Begründung: Die Regel habe nicht zu einer verbesserten Patientenversorgung geführt. Es seien Patienten als Neupatienten behandelt worden, die keine echten Neupatienten sind.

Die Daten des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung beweisen jedoch das Gegenteil.

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Kommentare

Sehr geehrter Herr Kocaman,

die Nummer 09228 wird bei der KV-BaWue anders gefordert. Ist das richtig? Unten eine Ausschnit von der HP. Müssen wir etwas korrigieren. Vielen Dank. MfG Praxis Dr. Terwolbeck

Terminvermittlungsfälle und offene Sprechstunde: Wie kennzeichne ich TSVG-Fallkonstellationen, sodass die Leistungen extrabudgetär vergütet werden?

So kennzeichnen Sie TSVG-Fälle in der Praxissoftware:

Vermittlungsart/Kontaktart (KVDT-Feld; Feldkennung 4103)

1 = TSS-Terminfall 

2 = TSS-Akutfall (Terminvermittlung innerhalb von 24 Stunden)

3 = HA-Vermittlungsfall

4 = Offene Sprechstunde

Pseudo-GOP

99873T (vermittelt von Terminservicestelle)

99873H (vermittelt von Hausarzt)

99873O (offene Sprechstunde)

Diese Pseudo-GOPs müssen Sie gegebenenfalls manuell im PVS anlegen!

Leistungen für Patienten, die die Terminservicestelle (TSS) oder der Hausarzt vermittelt hat, werden extrabudgetär vergütet. Bei bestimmten Fachgruppen werden Leistungen in der offenen Sprechstunde extrabudgetär vergütet. Allerdings gilt bei der offenen Sprechstunde eine Obergrenze.

TSSFall

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