
Arbeitszeitbetrug? Das ist während der Arbeitszeit nicht erlaubt
Der Blick aufs Handy, der kurze Gang zum Bäcker oder Wäsche aufhängen im Homeoffice: 72 Prozent der Arbeitnehmer haben bereits private Erledigungen während der Arbeit getätigt. Hier erfahren Sie, was während der Arbeitszeit erlaubt ist und was nicht – und was Arbeitgeber gegen Arbeitszeitbetrug tun können.
Was ist Arbeitszeit?
Eigentlich ist es ganz einfach: Das angestellte Praxispersonal schuldet dem Praxisinhaber einen gewissen Umfang an Arbeitsleistung, zum Beispiel vertraglich festgeschriebene 40 Stunden in der Woche. Die Angestellten müssen diese Leistung erbringen und korrekt dokumentieren. Das gilt für das Arbeiten in der Arztpraxis genauso wie fürs Homeoffice.
Mehr Informationen zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung in Arztpraxen und zu Homeoffice für Ärzte und MFA lesen Sie in unserem Praxisärzte-Blog.
Wann genau fängt Arbeitszeitbetrug an?
Von Arbeitszeitbetrug kann man sprechen, wenn Ihre Praxisangestellten bewusst falsche Angaben zu ihrer geleisteten Arbeitszeit machen. Zum Beispiel, wenn Mitarbeitende später zur Arbeit kommen als sie dokumentieren oder sich einstempeln, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Aber: Wer zum Beispiel aus Unachtsamkeit ohne Täuschungsabsicht Zeiten falsch dokumentiert oder sich aus Versehen nicht aus- und wieder einstempelt, begeht nicht direkt Arbeitszeitbetrug.
Ist die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt?
Kurze Unterbrechungen kommen in jeder Arztpraxis vor. Die MFA schreibt mal eben Freunden bei WhatsApp, der Auszubildende telefoniert kurz mit ihren Eltern, der angestellte Arzt bestellt sich kurzerhand etwas im Internet. Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten nicht erlaubt, denn Ihre Praxisangestellten schulden Ihnen die volle Arbeitsleistung.
Reagieren Sie mit Augenmaß. Denn trotz der klaren Rechtslage können kleinere private Erledigungen stillschweigend geduldet sein. Vor allem, wenn es keine schriftlichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarungen gibt. Zum Beispiel eine einmalige Nutzung des privaten Smartphones für wenige Minuten, wenn gerade nichts zu tun ist. Das gilt aber ausdrücklich nicht für exzessive private Ablenkungen.
Darf mit dem Arbeits-Computer das Internet genutzt werden?
Wenn Sie Ihrem Praxispersonal bereits im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung die private Internetnutzung an den dienstlichen Computern untersagt haben, müssen sich Ihre Angestellten auch daran halten. Ansonsten können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, z. B. eine Abmahnung.
Denken Sie auch an die IT-Sicherheit Ihrer Arztpraxis: Wer auf Dienstgeräten privat im Internet unterwegs ist, könnte auch auf unsicheren Webseiten landen.
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Praxis IT-sicher machen und welche Maßnahmen wirklich helfen.

Wenn Ihre Praxisangestellten während der Arbeitszeit exzessiv privat im Internet unterwegs sind, kann das eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen. In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer ca. 40 Stunden über die Dauer von 30 Arbeitstagen privat das Internet genutzt. Daraufhin entschied das Landgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15), das Verhalten könne sogar einen „wichtigen Grund“ für eine außerordentlichen Kündigung darstellen. Sprechen Sie in jedem Fall mit unserer Virchowbund-Rechtsberatung, falls Sie einen Mitarbeitenden kündigen möchten.
Was ist mit Toiletten- oder Raucherpausen?
Beim Gang zur Toilette gilt dasselbe wie beim kurzen Schluck Kaffee oder dem Biss ins Brötchen. Die Angestellten unterbrechen dabei nur für einen sehr kurzen Zeitraum ihre Arbeitszeit, dafür müssen sie sich also nicht in die vorgesehene Arbeitspause verabschieden.
Das bedeutet aber auch nicht, dass die Mitarbeitenden einen großen Teil der Arbeitszeit auf der Toilette verbringen können. Auch hier gilt: Augenmaß.
Raucherinnen und Raucher haben keinen Anspruch auf extra Raucherpausen. Wer immer wieder unabgesprochen während der Arbeitszeit raucht und das zeitlich auch nicht dokumentiert, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Wie können Praxisinhaber auf Pflichtverletzungen reagieren?
Suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch, bevor Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht ziehen. Führt ein Gespräch nicht zu einer Besserung des Verhaltens, kann die arbeitsrechtliche Abmahnung sinnvoll oder sogar erforderlich werden. Denn diese ist grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Etwas anderes gilt dann, sofern Ihre Praxis als „Kleinbetrieb“ nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt.
Wenn ein Arbeitnehmer ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, dann zeigen Sie ihm mit der Abmahnung, dass es ernst ist und Sie ihn bei weiteren entsprechenden Verstößen kündigen werden. Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu bessern und seine Arbeitszeit nicht mehr für private Tätigkeiten zu nutzen. Empfehlenswert ist in diesen Fällen auch das Anlegen eines Protokolls über die Verstöße.
Lesen Sie hier weiter, wie eine wirksame Abmahnung aussehen muss. Nutzen Sie auch die juristisch geprüfte Muster-Abmahnung des Virchowbunds zum Download.
Vor der arbeitsrechtlichen Abmahnung können Sie auch eine Ermahnung aussprechen. Der Unterschied zur Abmahnung ist, dass Sie darin keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Kündigung) androhen. Darum hat eine Ermahnung keine rechtliche Relevanz im Arbeitsrecht. Dennoch kann sie ein guter Weg sein, den Ernst der Lage zu verdeutlichen und zugleich in einem guten Dialog mit Ihrem Mitarbeiter zu bleiben.
Apropos Dialog: Unerwünschtes Verhalten können Sie auch im Rahmen des regelmäßigen Mitarbeitergespräches thematisieren. Hier finden Sie die Virchowbund-Checkliste für das Mitarbeitergespräch.
Sie haben noch mehr Fragen zum Arbeitsrecht? Das Arbeitsrecht ist umfangreich und komplex. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen vor, die in der Arztpraxis relevant sind. Als Mitglied im Virchowbund beraten Sie außerdem unsere Justiziare montags bis freitags kostenfrei.
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