Psychosomatische Grundversorgung GOP 35100 und GOP 35110 abrechnen

Sowohl Hausärzte als auch andere Fachärzte dürfen die EBM-Ziffern 35100 und 35110 abrechnen. Die Voraussetzung dafür ist eine Abrechnungsgenehmigung. Lesen Sie hier, welche Fehler Sie bei der Dokumentation und Abrechnung vermeiden sollten.

 

Für die psychosomatische Grundversorgung können folgende EBM-Ziffern abgerechnet werden:

  • GOP 35100: Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
  • GOP 35110: Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen 

Beide Ziffern werden mit je 193 Punkten bewertet. Das entspricht etwa 24,59 Euro (2026).

Im EBM ist sowohl für die Ziffer 35100 als auch für 35110 eine Mindestdauer von 15 Minuten angegeben. Diese Mindestdauer verlängert sich um mindestens 15 weitere Minuten, wenn die Ziffern neben anderen diagnostischen bzw. therapeutischen Gebührenordnungspositionen abgerechnet werden. 

Die Gebührenordnungsposition 35110 ist bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig. Dafür müssen die Gespräche aber in zeitlich voneinander getrennten Sitzungen geführt werden, von denen jedes mindestens 15 Minuten dauert. Ein einziges Gespräch von 45 Minuten kann nicht auf diese Weise abgerechnet werden.

Für die Abrechnung der GOP 35100 und 35110 ist es nicht erforderlich, Psychotherapeut zu sein. Sowohl Hausärzte als auch als Fachärzte, die unmittelbar an der Patientenversorgung teilnehmen, können die psychosomatische Grundversorgung anbieten und abrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) muss ihnen aber eine Abrechnungsgenehmigung erteilen – bei Nachweis einer Zusatzqualifikation (mehr dazu weiter unten). 

Sind die EBM-Ziffern 35100 und 35110 für Hausärzte entbudgetiert?

Die psychosomatische Grundversorgung ist weiterhin eine Leistung, die aus der begrenzten Gesamtvergütung bezahlt wird. Sie bleibt für alle Fachgruppen budgetiert bzw. quotiert, auch für Hausärzte. Welche Auswirkungen das auf Ihr Budget hat, unterscheidet sich je nach Abrechnungsregeln Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Die psychosomatische Grundversorgung ist zeitintensiv. Sie zahlt aber nicht auf die Kriterien der neuen Vorhaltepauschale ein. Prüfen Sie deshalb für Ihre hausärztliche Praxis individuell, ob Sie diese Leistung wirtschaftlich erbringen können. Wie Sie die Vorhaltepauschale für Hausärzte erhalten, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Wo ist der Unterschied zum „problemorientierten ärztlichen Gespräch?“

Kommen Sie nicht in Versuchung, anstatt der 35100 oder 35110 die Ziffern für ein problemorientiertes ärztlichen Gespräch nach 03230 oder 04230 abzurechnen oder umgekehrt. 

Das Gespräch mit dem Patienten nach GOP 03230 bzw. 04230 muss sich um ein spezifisches, individuelles Problem drehen, z. B. um Arzneimittel-Wechselwirkungen oder krankheitsbedingte Einschränkungen im Alltag. Lesen Sie hier, wie Sie die GOP 03230 bzw. die sprechende Medizin korrekt abrechnen.

Das problemorientierte ärztliche Gespräch können ohnehin nur Hausärzte abrechnen. Und auch diese Ziffern sind budgetiert. 

Fachärzte finden in ihren Fachgruppenkapiteln des EBM gar passende keine Ziffer dazu. Auch das ist kein Grund, stattdessen die 35100 oder 35110 abzurechnen. Das problemorientierte Gespräch ist quasi in die Pauschale der Fachärzte eingepreist. Das ist allerdings kein Grund, stattdessen die 35100 oder 35110 anzusetzen, wenn die Leistungsinhalte nicht übereinstimmen.

Wie müssen die EBM-Ziffern 35100 und 35110 dokumentiert werden?

Grundsätzlich müssen Ärzte immer eine abrechnungsbegründende Diagnose angeben. Das gilt nicht nur für die GOP 35100 und 35110. 

Beide Ziffern erfordern eine umfängliche Dokumentation. Zur richtigen Dokumentation der Ziffern für die psychosomatische Grundversorgung müssen Sie mehrere Vorgaben beachten:

  • allgemeine Dokumentationspflichten (gemäß § 57 BMV-Ä bzw. Landesberufsordnung für Ärzte)
  • besondere Dokumentationspflichten (laut EBM bzw. Psychotherapie-Richtlinie) 

Wichtig ist auch, dass Sie in der Dokumentation eine Begründung für beide Teile der Leistung – „Psyche“ und „Soma“ – liefern.

Schützen Sie sich vor späteren Honorarkürzungen durch sorgfältige Dokumentation. Es gilt der Grundsatz: „Nur eine vollständig erbrachte Leistung kann abgerechnet werden. Und die Leistung ist nur vollständig erbracht, wenn sie vollständig dokumentiert ist“.

Margaret Plückhahn
Abrechnungsberatung im Virchowbund
So dokumentieren Sie richtig
  • Dokumentieren Sie alle erhobenen somatischen Befunde.
  • Nehmen Sie in die Dokumentation zur 35100 einen schriftlichen Vermerk über ätiologische Zusammenhänge auf.
  • Für die vollständige Erbringung der 35110 EBM gehören in die Patientendokumentation insbesondere der jeweilige Ist-Zustand am Behandlungstag sowie eventuelle Fortschritte, Erfolge und Misserfolge der Interventionen. Auch wesentliche Inhalte der verbalen Interventionen müssten dokumentiert werden, um eine Anknüpfung an die verbale Intervention zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.
  • Achten Sie darauf, die Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien einzuhalten.
  • Dokumentieren Sie auch die aufgewendete Zeit, wenn sie sich nicht aus der übrigen Dokumentation des Kontaktes ergibt.

Muss für die Abrechnung EBM 35100 und 35110 eine F-Diagnose aus dem ICD angegeben werden?

Viele Kassenärztliche Vereinigungen haben für die Prüfung der Ziffern 35100 EBM und 35110 EBM eigene Regeln aufgestellt. Ob eine F-Diagnose zwingend vorausgesetzt wird für die Abrechnung, ob auch eine R- oder Z-Diagnose genügt oder ob es (zunächst einmal) keine technische Voraussetzung gibt, das ist unterschiedlich.

Im EBM ist die Bedingung einer bestimmten Diagnose (ICD) nicht explizit genannt. Da es sich aber bei der GOP 35100 um die Abklärung „Psychosomatik“ handelt, ist es eine Voraussetzung, dass sowohl Psyche als auch Soma betroffen sind oder sein könnten. Andernfalls gäbe es nichts entsprechend abzuklären. 

Die GOP 35110 Psychosomatische Intervention folgt dem. 

Die Sorge um Stigmatisierung schwingt bei der Kodierung von F-Diagnosen mit. Manche Patienten äußern auch den expliziten Wunsch, entsprechende Diagnosen nicht „weiterzugeben“. Mit den Abrechnungsdaten gibt eine Praxis in der Regel auch die Diagnosen an die Kassenärztliche Vereinigung und von dort an die Krankenkasse weiter. Daran führt grundsätzlich kein Weg vorbei. 

Bedenken, dass die Angabe einer solchen Diagnose perspektivisch für den Patienten Nachteile bringen könnten (z. B. beim Wechsel in die PKV oder beim Abschluss von Zusatzversicherungen oder auch bei der Berufswahl) können nicht durch begegnet werden, dass die Diagnose gar nicht dokumentiert wird. Wichtig zu wissen ist daher: Auch bei Verdacht (Zusatz „V“) oder zum Ausschluss (Zusatz „A“) können und sollten Sie die 35100 abrechnen. 

Fragen Sie Ihre KV

Wenn Sie eine Abrechnungsgenehmigung haben, fragen Sie Ihre zuständige KV ganz konkret nach dem Regelwerk. Lassen Sie sich am besten eine schriftliche Auskunft über die erforderliche regionale Diagnosecodierung geben. 

Kann die psychosomatische Grundversorgung zu Honorarrückforderungen führen?

In der Virchowbund-Praxisberatung sehen wir häufig, dass die psychosomatische Grundversorgung zu Plausibilitätsprüfungen führt. Und zwar, weil durch diese zeitintensive Leistung die Gesamtzeit, die für die Versorgung der gesetzlich Versicherten zugewiesen ist (780 Stunden je vollem Versorgungsauftrag im Quartal) überschritten wird. 

Die KV prüft in diesen Fällen tatsächlich die Dokumentation. Und immer wieder beanstandet die KV die Abrechnung aus einem dieser Gründe:

  • unvollständige Dokumentation
  • überschrittene Quartals-Arbeitszeit: „Bei so vielen Stunden Arbeitszeit konnte die Leistung nicht mehr ordentlich erbracht worden.“

In der Folge wird das Honorar gekürzt. Lesen Sie hier, wie eine Plausibilitätsprüfung abläuft und wie Sie sich vor Regressen schützen. Lassen Sie sich im Einzelfall von uns individuell zu Ihren Optionen beraten. 

Psychotherapieplätze sind rar. Die Patientinnen und Patienten leiden unter langen Wartezeiten. Haus- und Fachärzte mit entsprechender Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung übernehmen oft die Versorgung zur Überbrückung der Wartezeiten. Wenn Sie das tun, sollten Sie sich der Risiken bei der Abrechnung bewusst sein.

 

Die Praxisberatung im Virchowbund rät zu folgendem Vorgehen:

  • Fragen Sie Ihre KV konkret nach den Vergütungsbestimmungen: Wie wird die Bewertung der GOP 35100 und 35110 arztbezogen (fachgruppenbezogen) vorgenommen? Mit welchem Betrag sind in den letzten Quartalen die Leistungen tatsächlich vergütet worden?
  • Rechnen Sie sich Ihren „Stundenlohn“ aus und entscheiden Sie danach, wie viel Zeit Sie für die psychosomatische Grundversorgung zur Verfügung stellen können.
  • Behalten Sie Ihre Gesamtarbeitszeit im Quartal tagesaktuell im Blick. Lesen Sie dazu auch unsere Tipps zum Praxiscontrolling.

Wie erhalten Sie die Abrechnungsgenehmigung?

Um die Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Diese müssen den Vorgaben des (Muster-)Kursbuchs für Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer, das die 80-stündige Kurs-Weiterbildung inhaltlich differenziert beschreibt, entsprechen.

  • Wenn Sie zur Gruppe der „Fachärztinnen und Fachärzte“ (ohne psychotherapeutische Aus- oder Weiterbildung) gehören, können Sie die Qualifikation mit den Weiterbildungszeugnissen nachweisen. Akzeptiert werden Weiterbildungszeugnisse für die Teilnahme an von Kammern anerkannten Weiterbildungskursen.
  • Wenn Sie Fachärztin oder Facharzt im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie müssen diese Nachweise nicht führen; Der Nachweis der Berechtigung zum Führen der genannten Gebietsbezeichnung ist ausreichend.
Auszug aus dem Kursbuch für Psychosomatische Grundversorgung

Die Gesamtstundenzahl der Kurs-Weiterbildung „Psychosomatische Grundversorgung“ beträgt 80 Stunden. Der Kurs besteht aus zwei Blöcken, wobei Patientenzentrierte Kommunikation 50 Stunden (Modul I 20 Stunden und Modul II 30 Stunden) und die Balint-Gruppenarbeit 30 Stunden beinhalten.

Was besagt die Psychotherapie-Vereinbarung?

Welche Leistungen der psychosomatische Grundversorgung erbracht und abgerechnet werden dürfen, ist in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt. Die Psychotherapie-Vereinbarung ist Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Sie wurde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband geschlossen.

Diese Vereinbarung verweist an verschiedenen Stellen auf die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). 

Zum 01.04.2024 wurde die Psychotherapie-Vereinbarung geändert. Die Anpassung betrifft die Ausführung und Abrechnung von Leistungen in Aus- oder Weiterbildungsstätten. Bis zum 31.03.2026 können Ausbildungen noch nach den „alten“ Regeln begonnen werden. 

Informationen zum Genehmigungsverfahren in der Psychotherapie finden Sie bei der KBV.

 

Mehr Tipps zur Abrechnung erfahren Sie nicht nur in unserem Blog, sondern auch in unseren praxisnahen Online-Seminaren. Unsere Praxisinfos zum Herunterladen bieten Orientierung zu rechtlichen Vorgaben. Bei individuellen Fragen unterstützt Sie unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung.

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