Beruf vorbei, Risiko bleibt: Darum ist die Nachhaftungsregelung für Ärzte so wichtig

Auch im Ruhestand bleiben Ärztinnen und Ärzte für frühere Behandlungen haftbar. Aber: Die Berufshaftpflichtversicherung greift dann oft nicht mehr. Hier erfahren Sie, worauf Sie bei Ihrer Berufshaftpflicht achten müssen, um weiter abgesichert zu sein. 

 

Als aktive Ärztin oder Arzt sind Sie verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung greift, wenn ein Patient zum Beispiel durch einen Behandlungsfehler Schaden erlitten hat. 

Lesen Sie hier, was Sie zur Berufshaftpflichtversicherung wissen sollten.

 

Viele Ärztinnen und Ärzte gehen davon aus, dass diese Versicherung auch nach der Aufgabe der Praxis oder dem Eintritt in den Ruhestand für alle früheren Behandlungen ausreichend Schutz bietet. Aber das ist ein Trugschluss. 

Wenn die Berufshaftpflichtversicherung wegen des Eintritts in den Ruhestand beendet wird, endet damit in der Regel auch der Versicherungsschutz für Behandlungsfehler, die sich erst später zeigen. 

Tipp

Mitglieder im Virchowbund können eine Berufshaftpflichtversicherung zu besonders günstigen Konditionen bei unserem Partner der Ecclesia Gruppe abschließen. Hier finden Sie einen Überblick, mit welchen Versicherungen, Sie Ihre Arztpraxis bestmöglich absichern können.

Warum entsteht bei der Berufshaftpflicht eine Versicherungslücke?

Der Versicherungsschutz besteht, wenn das Schadenereignis – also der Eintritt der konkreten Schädigung – während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt. Maßgeblich ist dabei aber nicht der Zeitpunkt des Behandlungsfehlers. Sondern der Zeitpunkt, zu dem sich dieser Fehler beim Patienten auswirkt. Häufig treffen diese Ereignisse zeitlich aufeinander. Aber eben nicht immer.

Wenn also die Schädigung beim Patienten erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes eintritt und keine sogenannte Nachhaftungsregelung vereinbart ist: Dann besteht auch kein Versicherungsschutz.

Übrigens: Praxisinhaber haften auch für ihre angestellten Ärzte. Je nachdem, ob es sich um Behandlungsfehler oder Abrechnungsbestimmungen handelt, gelten unterschiedliche Haftungsregeln. Hier finden Sie eine Übersicht, wann Sie als Arzt für Angestellte haften müssen.

Urteil aus der Praxis: Gericht bestätigt Rechtsauffassung zur Berufshaftpflicht

Deutlich wird das Problem mit der fehlenden Nachhaftungsregelung an einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2008. Das Landgericht Hamburg (Az. 323 O 408/07) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein niedergelassener Arzt einen Patienten 2003 nicht über einen histologischen Befund informierte. Die notwendige Operation erfolgte erst 2006 – zu einem Zeitpunkt, als die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bereits beendet war. 

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass das Schadenereignis (eine Darmoperation mit Komplikationen) erst 2006 eingetreten sei. Das Gericht bestätigte diese Auffassung: Entscheidend sei der Eintritt des Schadens, nicht die Pflichtverletzung.

Falls auch Sie Rechtssorgen mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder mit Patienten haben, ist es eine gute Idee, sich rasch juristischen Beistand zu holen. Unsere Rechtsberatung ist im Mitgliedsbeitrag inklusive. Wir beraten Sie gerne persönlich, umfassend und ohne Wartezeit.

Haben Sie keine Angst vor einem Gespräch mit einem geschädigten Patienten. Ärztinnen und Ärzte dürfen und sollten Patienten wahrheitsgemäß über alle Tatsachen der Behandlung aufklären. Hier erfahren Sie, was als ärztlicher Behandlungsfehler gilt und was nicht, wer bei einem vermuteten Behandlungsfehler in der Beweispflicht ist und wie Sie angemessen reagieren. 

 

Ende der Berufstätigkeit bedeutet nicht Ende des Haftungsrisikos

Klar ist also: Auch nach Aufgabe der Praxis besteht ein Haftungsrisiko. Um in keine Versicherungslücke zu rutschen, muss eine Nachhaftungsregelung oder -versicherung abgeschlossen werden. Sie sichert Ärztinnen und Ärzte gegen Ansprüche aus früheren Behandlungen, die erst nach Eintritt in den Ruhestand geltend gemacht werden. 

Ohne eine solche Regelung können Ärzte im Ruhestand auch persönlich für Behandlungsfehler in Haftung genommen werden. Das kann schlimmstenfalls sogar Erben passieren. 

Tipp
  • Frühzeitig prüfen: Klären Sie rechtzeitig Ihren Versicherungsstatus, um in keine Versicherungslücke zu fallen
  • Langfristige Risiken beachten: Ansprüche können auch erst Jahrzehnte später gegen Sie vorgebracht werden. Die Verjährungsfristen liegen bei Gesundheitsschäden bei bis zu 30 Jahren
  • Existenzbedrohende Forderungen: Personenschäden führen oft zu hohen Schadenssummen, die Haftung des Arztes ist der Höhe nach unbegrenzt.

Ein einziges Versicherungspaket, das alle möglichen Risiken und Schäden abdeckt, gibt es nicht. Sie werden für Ihre Praxis und berufliche Tätigkeit immer mehrere Versicherungen brauchen. Hier erfahren Sie, welche Versicherungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte notwendig sind und wie Sie sinnvolle zusätzliche Versicherungen auswählen.

 

Worauf muss ich bei meiner Versicherung beim Thema Nachhaftung achten?

Arzthaftpflichtversicherer gehen mit dem Thema Nachhaftung sehr unterschiedlich um. Häufig begrenzen die Versicherer den Schutz für eintretende Versicherungsfälle auf zum Beispiel drei oder fünf Jahre nach Vertragsbeendigung. Dieser Zeitraum kann aber zu kurz sein. 

Manche Versicherer begrenzen außerdem die Höchstersatzleistung während dieser Nachhaftungszeit auf den zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung unverbrauchten Teil der Versicherungssumme. Sind bereits Schadenersatzansprüche anhängig, kann auch das problematisch sein.

 

Übergang zum Ruhestand: Was muss ich bei meiner Berufshaftpflicht prüfen?

Als Ärztin oder Arzt sollten Sie vor Beendigung Ihrer beruflichen Tätigkeit prüfen, ob die bestehende Berufshaftpflicht eine Nachhaftungsklausel enthält. Ist dies nicht der Fall oder sind die vorhandenen Regelungen nicht ausreichend, vergleichen Sie die Konditionen bei verschiedenen Anbietern. Haben Sie dabei insbesondere die Versicherungssumme und die Konditionen zu Höchstgrenzen und Ausschlüssen im Blick.

So finden Sie kompetente Beratung:
  • Ihr Berater – idealerweise ein Versicherungsmakler, denn dieser teilt Ihre Interessen – sollte provisionsunabhängig beraten, auf Ärztinnen und Ärzte spezialisiert sein und sich mit Risiken und Besonderheiten der ärztlichen Tätigkeiten auskennen.
  • Der Berater sollte interdisziplinär aktiv sein. Oft ist die Zusammenarbeit mit Anwalt, Steuerberater, Praxisausstatter und Betriebswirt nötig.
  • Ist der Berater Mitglied in einem Berufsverband, können Sie von Sondervereinbarungen mit Versicherungen profitieren.

Sie planen bereits Ihren Ruhestand und denken darüber nach, Ihre Praxis zu verkaufen? Planung ist das A und O für eine erfolgreiche Praxisabgabe. Sie sollten damit mindestens fünf Jahre, bevor Sie die Praxis verkaufen wollen, starten. Diese Übersicht zur Praxisabgabe erklärt Ihnen, was auf Sie zukommt.

 

Was deckt die Privathaftpflicht bei Ärzten ab?

Auch nach der Aufgabe Ihrer ärztlichen Tätigkeit sollten Sie zumindest das ärztliche Restrisiko weiterhin absichern. Denn über eine Privathaftpflichtversicherung besteht generell kein Versicherungsschutz für zum Beispiel Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen oder Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis. 

Und sind Sie auch nach der endgültigen Praxisaufgabe noch auf eigene Rechnung beruflich tätig, sei es im Rahmen von gelegentlichen Praxisvertretungen, Honorar- oder gutachterlichen Tätigkeiten, benötigen Sie weiterhin aktiven Berufshaftpflichtversicherungsschutz. Für ärztliche Tätigkeiten in zeitlich sehr geringem Umfang ist eine Ruhestandsversicherung aber häufig schon ausreichend. 

 

Mitglieder des Virchowbundes erhalten bei der Ecclesia Gruppe eine Berufshaftpflichtversicherung zu besonders günstigen Konditionen. Auch das Nachhaftungsrisiko ist hier komfortabel abgesichert. Sie möchten außerdem Ihre Praxis umfassend absichern? Diese Übersicht gibt Ihnen einen Einblick, wie Sie Ihre Arztpraxis bestmöglich versichern. Erfahren Sie hier, welche Vorteile Sie sonst noch als Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte genießen.

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