
So lange müssen Sie Patientenunterlagen wirklich aufbewahren

Patientenunterlagen müssen Sie immer 10 Jahre lang aufbewahren? Falsch! In vielen Fällen gelten andere Fristen.
Laut Gesetz müssen Patientenunterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die rechtliche Grundlage sind die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) § 10 Absatz 3 und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 630f Absatz 3.
Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen mit kürzeren und längeren Fristen. Ein Beispiel:
Während Sie Präparate und Befunde der Krebsfrüherkennungsuntersuchung 10 Jahre lang aufbewahren müssen, dürfen Sie die Berichtsvordrucke nach Krebsfrüherkennungsrichtlinien schon nach 5 Jahren entsorgen.
Die 10 Jahresfrist gilt vor allem für folgende Dokumente:
- Arztakten, Karteikarten und sonstige ärztliche Aufzeichnungen, inklusive gesonderte Befunde
- Arztbriefe (eigene und fremde)
- Aufnahmen von Röntgenuntersuchungen
- EEG- und EKG-Streifen
- Gutachten über Patienten
- Krankenhausberichte
- Laborbuch, Laborbefunde
- Sonographische Untersuchungen
und wenn Sie in eigener Praxis tätig sind auch für:
Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen, die von der 10-Jahres-Regel abweichen
Art der Unterlagen | Aufbewahrungsfrist in Jahren |
Abrechnungsunterlagen (aus Steuergründen – z. B. von der KV übermittelte EDV-Abrechnung) | 6 |
AU-Bescheinigung | 1 |
Aufzeichnungen über Spenderentnahmen, Anwendung von Blutprodukten | 15 |
Berichtsvordrucke für Gesundheitsfrüherkennung und Krebsfrüherkennung | 5 |
Betäubungsmittelabgabe (Rezeptdurchschrift), Betäubungsmittelbücher und -Karteikarten | 3 |
D-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen, Röntgenunterlagen) | 15 |
Geschlechtskrankheiten, Stammblatt gemäß Formblatt, Anlage 2 | 5 |
H-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen, Röntgenunterlagen) | 15 |
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (Durchschrift) | 5 |
Labor-Qualitätssicherung (interne Kontrollkarten, externe Zertifikate) | 5 |
Strahlenschutzverordnung- bzw. Röntgenbehandlung (Aufzeichnungen, Berechnungen) | 30 |
Überweisungsscheine | 1 |
Zytologische Befunde (im Rahmen der Krebsfrüherkennung) | 5 |
Die wichtigsten Infos haben wir in dieser Infografik zusammengefasst:
Haben Sie noch Fragen zu Aufbewahrungsfristen? Haben wir eine wichtige Frist vergessen? Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar.
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Kommentare
Hallo Herr Schwarz, es kommt auf den Einzelfall an, ob der Patient Sie zwingen kann, die Daten zu löschen.
Bestehen Anhaltspunkte, dass der Patient Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, sind Sie nicht verpflichtet, die Krankenunterlagen nach 10 Jahre zu löschen.
Auch bei anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren können Sie die Unterlagen unabhängig von den Aufbewahrungsfristen bis zum Abschluss dieser Verfahren aufbewahren.
Das Gleiche gilt bei der Durchsetzung von Versicherungs- und Rentenansprüchen des Patienten, soweit Sie davon wissen.
Ebenso kann auch der gesundheitliche Zustand des Patienten eine über die Fristen hinausgehende Aufbewahrung rechtfertigen.
Falls es um einen konkreten Fall geht, wenden Sie sich am Besten direkt an unsere Rechtsberatung für eine Einschätzung und für Rat zur weiteren Vorgehensweise.
Die (Mindest-)Aufbewahrungsfrist beträgt für Behandlungsunterlagen 10 Jahre. Laut der DSGVO müssen Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. In der Regel trifft dies 10 Jahre nach dem letzten Termin zu. Allerdings können bis zu 30 Jahre nach der letzten Behandlung noch Schadensersatzforderungen gestellt werden. Darf ich, um mich in diesem Fall verteidigen zu können, Patientenunterlagen auch so lange aufbewahren? Oder kann mich ein Patient mit Verweis auf die DSGVO zwingen, die Unterlagen nach 10 Jahren zu löschen?