GOÄ Nr. 70 und GOÄ 75 abrechnen: Befundbericht, AU-Bescheinigung

Setzt man für die Abrechnung eines Befundberichts oder einer Bescheinigung besser Nr. 70 GOÄ oder doch Nr. 75 GOÄ an? Darauf kommt es bei der GOÄ-Abrechnung von Befunden an:

 

Täglich rechnen Ärzte und Ärztinnen Befunde und Bescheinigungen nach GOÄ ab. Und doch passieren gerade bei dieser Abrechnung immer wieder Fehler. Die Konsequenz: Unnötige Nachfragen durch Patienten und Kostenerstatter in der PKV. Wertvolle Zeit geht solche diese Abrechnungsfehler verloren.

 

Diese GOÄ-Ziffern stehen zur Abrechnung zur Verfügung

GOÄ Nr.

Leistung

1-fach

2,3-fach

3,5-fach

70

kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

2,33 Euro

5,36 Euro

8,16 Euro

75

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zur epikritischen Bewertung und ggfls. zur Therapie

7,58 Euro

17,43 Euro

26,52 Euro

 

Die Unterschiede in der Vergütungshöhe ist schon ein Indiz für den Charakter der Leistung. Wie und wann Sie den erhöhten 2,3-fachen bzw. 3,5-fachen Satz anwenden dürfen, lesen Sie unter GOÄ steigern.

Aber sehen wir uns den Unterschied zwischen der GOÄ-Ziffer 70 und der GOÄ-Ziffer 75 noch genauer an.

 

GOÄ-Ziffer 70

Die Nr. 70 GOÄ umfasst ausschließlich

  • kurze Bescheinigungen,
  • kurze Zeugnisse
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

 

Geht die Bescheinigung über den Umfang einer regulären kurzen Bescheinigung hinaus, kann der Mehraufwand über den Steigerungssatz der Ziffer 70 GOÄ (max. Faktor 3,5) berücksichtigt werden.

Wird mehr als eine Bescheinigung ausgestellt, ist die Ziffer 70 GOÄ je Bescheinigung, Zeugnis oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechnungsfähig.

Bei der Analogabrechnung der Ziffer 70 GOÄ gibt es eine wichtige Ausnahme: der vorläufige Bericht aus stationärer Entlassung. Diesen Bericht hat die Bundesärztekammer in ihre Empfehlungen für „Analoge Bewertungen“ mit der Ziffer A72 aufgenommen. Der vorläufige Entlassbericht enthält in der Regel Mitteilungen über die im Krankenhaus durchgeführte Therapie und weitere Therapieempfehlungen.

 

GOÄ-Ziffer 75

Zur Berechnung der Ziffer 75 GOÄ sind zwingend

  • Angaben zur Anamnese,
  • zu den Befunden und
  • zur epikritischen Bewertung

erforderlich.

Das Kriterium, ob die Ziffer 75 GOÄ angesetzt werden darf, ist nicht die absolute Länge des Textes. Wichtig ist nur, dass der durch die Leistungslegende geforderte Inhalt vollständig abgedeckt wird. Fehlt eine dieser Mindestvoraussetzungen, ist der Leistungsinhalt nicht erfüllt und die GOÄ-Ziffer 75 kann nicht (auch nicht analog oder mit reduziertem Faktor) angesetzt werden.

 

Portokosten bei GOÄ 70 und GOÄ 75

Bei Versand einer kurzen Bescheinigung oder eines Zeugnisses, einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eines ausführlichen Krankheits- und Befundberichtes per Post kann zusätzlich zur Gebührenziffer 70 oder 75 das Porto in Rechnung gestellt werden.

Eine Befundmitteilung oder ein einfacher Befundbericht sind mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten. Eine Analogabrechnung mit der Ziffer 70 oder 75 GOÄ ist nicht erlaubt.

 

Beispiel: Fallkonstellationen zur Abrechnung

Nach erfolgter Behandlung am 2.1. stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest und händigt dem Patienten eine entsprechende Bescheinigung für eine Woche aus.

Gleichzeitig wird eine Laboruntersuchung veranlasst. Deren Ergebnis wird dem Patienten 3 Tage später, am 5.1., aufgrund unauffälligen Befundes durch die MFA telefonisch mitgeteilt.

Da sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich ändert, bittet der Patient am 9.1. telefonisch um eine Verlängerung der AU-Bescheinigung. Der behandelnde Arzt spricht selbst mit dem Patienten und macht sich durch gezielte Befragung ein Bild vom Krankheitszustand. Eine weitere AU wird dem Patienten postalisch zugesandt.

Zusätzlich bekommt der Patient eine Überweisung zu einem Facharzt. Der Facharzt untersucht ihn am 13.1. eingehend und übermittelt dem erst behandelnden Arzt einen ausführlichen Befundbericht elektronisch. Zusätzlich erhält der Patient den Befundbericht auf dem Postweg vom erstbehandelnden Arzt zugesandt.

Beim nächsten Arztbesuch am 15.1. erläutert der erstbehandelnde Arzt dem Patienten ca. 15 Minuten lang die Befundergebnisse und die empfohlene Therapie und stellt ein Rezept aus.

Auf telefonische Anforderung des Patienten (ohne Arztkontakt) wird ein Folgerezept am 20.1. sowie eine Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Notwendigkeit eines Stehpultes ausgestellt.

Welche Gebührenziffern kommen in Betracht?

2.09. Ziffer 70

5.09. Ziffer 2 – Ziffer 1 ist nicht berechenbar, da Auskunft durch Arzthelferin

9.09. Ziffer 1, 70 + Porto, – Ziffer 5 ist nicht berechenbar, da keine Videoberatung

13.09. Ziffer 75 + Porto

15.09. Ziffer 3 (Dauer 15 Minuten) – Ziffer 2 ist nicht berechenbar neben anderen Leistungen

20.09. Ziffer 70 – Ziffer 2 für ist für ein Rezept nicht berechenbar

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

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