
Nr. 8 GOÄ: Ganzkörperstatus in der Arztpraxis abrechnen
Unter den Top 10 der in Facharztpraxen am häufigsten abgerechneten Ziffern ist die Ziffer 8 GOÄ nicht. Denn der „Ganzkörperstatus“ wird dort eher selten erhoben und die Kriterien zur Abrechnung sind nicht sehr häufig erfüllt. Wann und wie es geht, beschreiben wir hier.
Im Praxisalltag werden meist einzelne Körperareale oder symptombezogen untersucht. Je nach Fachgruppe wird dann eher mit den fachgebundenen Ziffern 6 oder 7 GOÄ abgerechnet. In der Tat ist die Erhebung des Ganzkörperstatus auch nur dann berechnungsfähig, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zum Beispiel muss es eine klare Indikation geben.
Die Nr. 8 GOÄ im Überblick
Bezeichnung: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, ggf. einschließlich Dokumentation
Punkte: 260
Einschränkungen: Ausgeschlossen ist daneben die Berechnung der Ziffern 5, 6, 7 und/oder 800 und 801. Außerdem 45, 46, 61, 435, 448, 449, 600, 601, 715, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414.
Der Ausschluss der Ziffer 801 – die eingehende psychiatrische Untersuchung – ist diskussionswürdig. Dennoch lassen die Bestimmungen keine Ausnahme zu.
Daneben abrechenbar: Ziffer 11 (rektale Untersuchung); außerdem spezifische Untersuchungsleistungen der Spezialkapitel der GOÄ wie zum Beispiel Ziffer 825 (genaue Geruchs- und Geschmacksprüfung) und Ziffer 826 (gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung)
Vorgaben zu Ziffer 8 GOÄ
Den Ganzkörperstatus können Sie nur dann abrechnen, wenn:
- die Indikation zu der Untersuchung besteht. Zum Beispiel kann das eine Erstuntersuchung bei neuen Patienten oder der Ausschluss einer systemischen Erkrankung sein.
- die 5 Organsysteme untersucht worden sind, die in der Anmerkung zur GOÄ 8 genannt sind. Das sind Haut und Schleimhäute, Brustorgane, Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane und Nervensystem.
Der Umfang der Untersuchung der 5 Organsysteme unter Punkt 2 wird nicht festgelegt. Allerdings sollte er sich an den Beschreibungen in Ziffer 6 und 7 zumindest orientieren.
Außerdem kann die GOÄ 8 nach der Weiterbildungsordnung nicht von allen Arztgruppen angesetzt werden. Sie ist jedoch abrechenbar für Ärztinnen und Ärzte aus folgenden Fachgruppen:
- Allgemeinmedizin
- Innere Medizin
- Kindermedizin/Pädiatrie
- Chirurgie
sowie Praktische Ärzte ohne Gebietsbezeichnung.
Andere Arztgruppen könnten die Ziffer 8 allenfalls im Notfalleinsatz außerhalb ihres eigentlichen Fachgebietes in besonderen Ausnahmesituationen abrechnen.
Abgrenzung zu den Ziffern 26-29 GOÄ
Abzugrenzen ist der Ganzkörperstatus von den speziellen präventiven Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 26, 27, 28 und 29. Dabei handelt es sich um Untersuchungen von Neugeborenen und Kindern sowie um Untersuchungen um Krebserkrankungen bei Mann und Frau sowie der Erkennung anderer Krankheiten bei Erwachsenen.
Lesen Sie hier die Abrechnungstipps speziell zu Nr. 28 GOÄ und Nr. 29 GOÄ.
Für eine typische Vorsorgeuntersuchung im Rahmen eines „General-Checks“ ist zum Beispiel eher die Ziffer 29 GOÄ ansetzbar.
Denken Sie jedoch besonders bei neuen Patienten an die GOÄ-Nr. 8! Allerdings müssen Leistungslegende und Anmerkung auch durch die tatsächlich durchgeführte Untersuchung voll erfüllt sein, und der vorliegende Gesundheitsstatus des Patienten muss dies rechtfertigen.
Abrechnung von GOÄ Ziffer 8
Die Ziffer 8 kann grundsätzlich mit mehr als dem einfachen Satz abgerechnet werden. Der Regelhöchstsatz beträgt 34,86 Euro (Faktor 2,3).
GOÄ-Nr. 8 |
Punkte |
1-fach |
2-fach |
3-fach |
Ganzkörperstatus
| 260
| 15,15 Euro
| 34,86 Euro
| 53,04 Euro
|
Unter „GOÄ richtig steigern“ zeigen wir Ihnen Beispiel-Begründungen, die für die Steigerung sinnvoll sind. Weitere Tipps zur Steigerung finden Sie in unserer Praxisinfo „GOÄ-Steigerung“.
Grundsätzlich ist die Erhebung des Ganzkörperstatus auch bei Kassenpatienten als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) ansetzbar. Das ist zum Beispiel im Zusammenhang mit Untersuchungen für Gesundheitszeugnisse und Erstattung von Gutachten mit Ziffer 8 möglich.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur korrekten Erstellung Ihrer GOÄ-Rechnung gibt es hier.
Wenn Sie IGeL anbieten, empfiehlt es sich in der Regel, einen Behandlungsvertrag mit den jeweiligen Patientinnen und Patienten abzuschließen. Nutzen Sie dafür unsere Vorlage zum Download.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes stellen wir Ihnen regelmäßig GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog vor. Besuchen Sie auch unsere Online-Seminare rund um die Abrechnung – die kostenlose Teilnahme ist Teil Ihrer Mitgliedervorteile. Bei Fragen helfen Ihnen unsere persönliche Praxisberatung und die Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.
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