Mutterschutz und Still-Beschäftigungsverbot: Das sollten Sie wissen

Führen Schwangerschaft und Mutterschutz automatisch zu einem Beschäftigungsverbot? Was hat es mit dem Still-Beschäftigungsverbot auf sich? Der Virchowbund und die Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH für Ärzte geben Antworten.

 

Wenn stillende angestellte Ärztinnen, MFA oder andere Praxismitarbeiterinnen nach der Geburt ihrer Kinder nicht gleich wieder in die Praxis zurückkehren möchten, bedeutet das für sie oft weniger Geld. Denn das Elterngeld ist niedriger als das vorherige Einkommen. 

Eine vermeintliche Lösung, die vor allem auf Social Media angepriesen wird: das Still-Beschäftigungsverbot. In der Realität ist das tatsächlich nur selten eine gute Idee – weder für Arbeitgeber noch für stillende Mütter.

Darf im Mutterschutz gearbeitet werden?

Es gibt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz: Acht Wochen nach der Entbindung darf eine Mutter nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen, weitere Ausnahmen gibt es u. a. bei Behinderungen und Todgeburten. Mehr zu den Fristen erfahren Sie auf der Virchowbund-Themenseite zum Mutterschutz.

Während der Mutterschutzfrist hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld, danach auf Elterngeld. Alternativ kann auch Mutterschutzlohn möglich sein. Details regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Mutterschutzlohn?

Finanziell und auch rechtlich gibt es wichtige Unterschiede zwischen Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Mutterschutzlohn.

Das Mutterschaftsgeld entspricht ihrem Durchschnittsverdienst des letzten Quartals. Dabei zahlt die Krankenkasse höchstens 13 Euro pro Tag und der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss. Mehr dazu erklärt die Virchowbund-Praxisinfo Nr. 22 „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“.

Nach der Mutterschutzfrist gehen viele Mütter in Elternzeit und beziehen dann Elterngeld von höchstens 1.800 Euro. Die Steuer-Experten der Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH für Ärzte warnen aber aus Erfahrung: Viele Ärztinnen haben keinen Anspruch auf dieses Elterngeld, da ihr zu versteuerndes Einkommen im „Besserverdienerbereich“ entsprechend hoch ist und die Einkommensgrenze übersteigt.

Mutterschutzlohn dagegen wird nur im Fall eines gültigen Beschäftigungsverbotes gezahlt. Berechnet wird der Mutterschutzlohn vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Arbeitgeber können sich das weitergezahlte Gehalt im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung (Umlage 2) von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Hürden dafür sind aber hoch. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Virchowbund-Rechtsberatung

Was sind die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot?

Wer als Praxisinhaber gegenüber seinen Angestellten ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit aussprechen möchte, muss zunächst die Arbeitsbedingungen beurteilen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. 

Das Gesetz gibt dazu eine Rangfolge von Maßnahmen vor:

  • Arbeitsplatz beurteilen: Liegt eine Gefährdung vor oder nicht?
  • Schutzmaßnahmen ergreifen: z. B. Schutzkleidung tragen, Arbeitsbedingungen umgestalten
  • An einem anderen Arbeitsplatz einsetzen

„Ein Beschäftigungsverbot dürfen Arbeitgeber erst aussprechen, wenn sich Schutzmaßnahmen oder Arbeitsplatzwechsel nicht umsetzen lassen“.

Dominik Neumaier
Rechtsberatung im Virchowbund

Wie genau eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, erfahren Sie auf der Virchowbund-Themenseite Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis.

Ist ein Beschäftigungsverbot für stillende Mütter möglich?

Ein Still-Beschäftigungsverbot für MFA oder weitere Praxisangestellte ist in den meisten Fällen ausgeschlossen. Denn eine stillende oder schwangere MFA kann oft auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden (z. B. für Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten, bei der Terminvergabe und am Anmeldetresen oder im Homeoffice). 

Bei Ärztinnen (je nach Fachrichtung) ist ein teilweises Still-Beschäftigungsverbot ist eher denkbar als ein vollumfängliches Still-Beschäftigungsverbot. Bei Fachrichtungen mit hohen Infektionsrisiken wie z.B. Kinderheilkunde, HNO, Allgemeinmedizin (Hausarzt) oder Fachärztinnen für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind (Teil-)Still-Beschäftigungsverbote denkbar. In der Orthopädie, Augenheilkunde, Neurologie oder Psychotherapie ist das Beschäftigungsverbot dagegen kaum zu begründen.

Welche Gefahren hat ein Still-Beschäftigungsverbot?

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass kein Anspruch nach dem Mutterschutzgesetz auf Lohnfortzahlung bestanden hat, drohen dem Praxisinhaber Regressforderungen der Krankenkasse. Möglicherweise setzt das Gesundheitsamt auch ein Bußgeld fest. Dafür reicht es schon aus, wenn der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Anspruch nicht bestand.

Das Arbeitsgericht Hagen hat mit Urteil vom 11.09.2024 (Az. 2 Ga 22/24) die Anforderungen an die Anordnung eines Stillbeschäftigungsverbots weiter konkretisiert und verschärft. Das Gericht hat die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich erweitert. Die bloße Behauptung einer Gefährdung reicht nicht aus – vielmehr sind konkrete, nachvollziehbare und dokumentierte Schutzmaßnahmen erforderlich.

Wenn ein Beschäftigungsverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde, geht auch die stillende Mutter Risiken ein. Der Arbeitgeber kann ihr während der Schwangerschaft, in der Zeit des Mutterschutzes und auch während der Elternzeit zwar nicht kündigen, nach § 17 MuSchG besteht allerdings ein Kündigungsschutz nur bis zu vier Monate nach der Entbindung. Falls die Arbeitnehmerin im Anschluss an diese Frist wegen eines zu Unrecht angenommenen Beschäftigungsverbots von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist, kann ihr der Praxisinhaber ggf. kündigen.

Der Arbeitgeber muss stillende Arbeitnehmerinnen für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen. Das Recht auf Stillpausen ist in der Regel auf ein Jahr nach der Entbindung befristet. 

 

Als Praxisinhaber sollten Sie sich mit den wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes vertraut machen. Dabei hilft die Praxisinfo Nr. 22 „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“ des Virchowbundes und die Rechtsberatung für Ärztinnen und Ärzte.

Wichtiges rund um das Arbeitsrecht in der Arztpraxis erfahren Sie bei uns, dem Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte. Sie sind bereits Mitglied im Virchowbund? Dann können Sie sich direkt an unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung wenden. Wenn nicht, können Sie hier schnell und einfach Mitglied werden.

Diesen Artikel teilen

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich