Patientenunterlagen müssen Sie immer 10 Jahre lang aufbewahren? Falsch! In vielen Fällen gelten andere Fristen.
Laut Gesetz müssen Patientenunterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die rechtliche Grundlage sind die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) § 10 Absatz 3 und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 630f Absatz 3.
Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen mit kürzeren und längeren Fristen. Ein Beispiel:
Während Sie Präparate und Befunde der Krebsfrüherkennungsuntersuchung 10 Jahre lang aufbewahren müssen, dürfen Sie die Berichtsvordrucke nach Krebsfrüherkennungsrichtlinien schon nach 5 Jahren entsorgen.
Die 10 Jahresfrist gilt vor allem für folgende Dokumente:
- Arztakten, Karteikarten und sonstige ärztliche Aufzeichnungen, inklusive gesonderte Befunde
- Arztbriefe (eigene und fremde)
- Aufnahmen von Röntgenuntersuchungen
- EEG- und EKG-Streifen
- Gutachten über Patienten
- Krankenhausberichte
- Laborbuch, Laborbefunde
- Sonographische Untersuchungen
und wenn Sie in eigener Praxis tätig sind auch für:
- Bilanzen
- Buchungsunterlagen
Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen, die von der 10-Jahres-Regel abweichen, haben wir in dieser Infografik zusammengefasst:
Eine umfangreiche, alphabetische sortierte Auflistung der Aufbewahrungsfristen finden Sie in unserer gleichnamigen Praxisinfo. Als Mitglied im Virchowbund können Sie diese und über 80 weitere Praxisinfos und Musterverträge kostenlos herunterladen. Und auch die persönliche Rechtsberatung ist inklusive. Entdecken Sie hier alle Leistungen für Mtiglieder.