So reagieren Sie auf eine Durchsuchung der Praxis

Als Arzt kann man schon einen gehörigen Schreck bekommen, wenn plötzlich die Polizei oder die Beamten der Staatsanwaltschaft mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Praxis- oder Wohnungstür stehen. Wie Sie in dieser Ausnahmesituation richtig reagieren und welche Rechte Sie haben.

 

Es kann viele Gründe geben, warum die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt eröffnet. Möglicherweise stehen z. B. Vorwürfe von

im Raum.

Versuchen Sie, einen kühlen Kopf zu bewahren. Eine Durchsuchung Ihrer Praxis oder Wohnung ist noch kein Beweis für Ihre Schuld. Wenn Sie richtig reagieren, können Sie zusätzliche Probleme unter Umständen verhindern.

Tipp

Eine Checkliste, wie Sie bei einem vermuteten oder auch bloß behaupteten Behandlungsfehler vorgehen sollten, erhalten Sie bei uns. Auch die kostenlose Rechtsberatung ist bereits im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

Mit oder ohne Durchsuchungsbeschluss?

Fragen Sie zuallererst nach dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie sich eine Kopie davon aushändigen. Laut Gesetz muss die Durchsuchung einer Wohnung – und damit auch von Praxisräumlichkeiten – grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden.

Immer häufiger kommen aber die Beamten ohne Durchsuchungsbeschluss und berufen sich dabei auf „Gefahr im Verzug“. Gefahr im Verzug bedeutet, dass eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss erlaubt ist, wenn

  • der zuständige Richter nicht erreichbar ist
  • bis zu der Entscheidung des Richters ein Verdächtiger flüchten oder Beweismittel vernichten könnte

Wenn die Beamten „Gefahr im Verzug“ behaupten, machen Sie dazu einen schriftlichen Vermerk und lassen Sie sich die Notiz von einer unbeteiligten Person (z. B. einer Mitarbeiterin) bestätigen. Notieren Sie die gesamten Umstände wie Ort, Zeit, anwesende Personen und Ablauf der Durchsuchung in Kurzform.

Auf Basis dieser Unterlagen und Aussagen können Sie später im Verfahren ggf. beweisen, dass doch keine Gefahr im Verzug vorlag. Unter gewissen Umständen sind dann die in der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel (z. B. die Krankenunterlagen) nicht verwertbar. Sie dürfen dann nicht zu Ihren Lasten verwendet werden.

 

Kooperieren ohne zu viel preiszugeben

Einegerichtlich angeordnete Durchsuchung müssen Sie dulden. Bleiben Sie daher höflich und korrekt. Wenn Sie die Durchsuchung stören, können Sie sogar vorläufig festgenommen werden.

Kooperieren Sie aber nur soweit es in Ihrer Pflicht liegt. Sie müssen Angaben über Ihre Person machen (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand usw.) – mehr aber nicht. Sie müssen keine zusätzlichen Informationen bereitstellen, die Sie belasten könnten. Machen Sie deshalb keine Angaben zum Tatvorwurf und leugnen Sie pauschal alles, was einen Straftatbestand erfüllen könnte.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Vorwürfe ungerechtfertigt sind, sollten Sie die Anschuldigungen später mit Unterstützung eines Anwaltes widerlegen. Das ist besser, als wenn Sie sich in der Aufregung vielleicht „verplappern“ und zu viele Informationen preisgeben.

Rufen Sie so bald wie möglich einen Rechtsanwalt an. Unter Umständen ist auch ein telefonisches Gespräch zwischen Ihrem Rechtsbeistand und dem vor Ort anwesenden Staatsanwalt möglich. Befolgen Sie in jedem Fall die Ratschläge und Anweisungen Ihres Rechtsanwaltes.

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Andrea Schannath
Rechtsberatung

Kooperatives Verhalten ist auch deshalb in Ihrem Interesse, weil so die Durchsuchung möglichst schnell beendet wird. Je länger die Durchsuchung dauert, desto größer ist die Gefahr, dass (noch mehr) Patienten oder andere Personen davon erfahren.

Unangemessenes Verhalten könnten die Beamten so auslegen, dass Sie „ertappt“ wurden. In der Konsequenz suchen sie noch intensiver nach Beweismitteln und stoßen dabei oft auf „Zufallsfunde“, die Sie noch mehr belasten können.

Zeigen Sie also den Beamten, wonach sie suchen. Das heißt aber nicht, dass Sie etwas freiwillig herausgegeben müssen.

 

Alles dokumentieren

Nach Beendigung der Durchsuchung haben Sie Anspruch auf

  • eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung
  • ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände
  • eine schriftliche Bestätigung, dass die Liste der beschlagnahmten Gegenstände vollständig ist

Achten Sie darauf, dass die Beamten nur das mitnehmen, was sie auch tatsächlich benötigen. Wird Ihnen z. B. ein Abrechnungsbetrug im Jahr 2020 vorgeworfen, dürfen die Beamten keine Abrechnungsunterlagen der Jahre 2019 oder 2021 mitnehmen.

Werden Unterlagen beschlagnahmt, die Sie für die weitere ärztliche Tätigkeit benötigen, dürfen Sie diese zuvor kopieren. Das gilt auch, wenn die elektronische Patientenkartei beschlagnahmt wird.

Tipp

Lassen Sie alle Unterlagen unbedingt formal beschlagnahmen und sich alles schriftlich bestätigen.

Idealerweise schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig für den Fall der Fälle. Denn eine Hausdurchsuchung wird selten vorher angemeldet. Meist stehen die Beamten der Staatsanwaltschaft unangemeldet früh morgens vor der Tür oder klingeln im laufenden Praxisbetrieb. Dann bleibt keine Zeit mehr, das Praxisteam zu unterweisen.

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