Weihnachtsgeld & Co.: So verankern Sie es sicher im Arbeitsvertrag

Sie wollen Ihren Angestellten Weihnachtsgeld zahlen, sich aber nicht dauerhaft dazu verpflichten? Rechtlich kein Problem: Das Zauberwort heißt „Freiwilligkeitsvorbehalt“. So regeln Sie das Thema Sonderzahlungen sicher im Arbeitsvertrag.

 

Sobald ein Arbeitsvertrag geschrieben werden muss, führt ein wichtiges Thema oft zu Verwirrung: Sonderzahlungen. Sei es das 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld und andere zusätzliche Leistungen, die Sie Ihren Mitarbeitenden gewähren: In der Regel möchten Sie die Sonderzahlung auszahlen, wenn es wirtschaftlich möglich ist und sich rechtlich nicht so binden, dass Ihre Angestellten darauf klagen können.

Im Arbeitsvertrag können Sie dies unmissverständlich festlegen, indem Sie Freiwilligkeitsvorbehalte wirksam und korrekt einsetzen.

Was ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt?

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine Absprache im Arbeitsvertrag oder eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerin. Diese besagt, dass Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keinen festen Anspruch auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers hat. Sonderleistungen, die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, erfolgen also aus freiem Willen und werden nicht dauerhaft garantiert.

Das ist der rechtliche Hintergrund

Arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte finden sich oft in vorformulierten Arbeitsverträgen. Diese werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betrachtet und können im Streitfall von Gerichten auf ihre Verständlichkeit und inhaltliche Angemessenheit hin überprüft werden. AGB sind dann unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen – sei es aufgrund mangelnder Klarheit oder Intransparenz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf Sonderleistungen stets eine Ausnahme für spätere Individualvereinbarungen enthalten muss.

 

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber hatte in den AGB seines Arbeitsvertrags folgenden Freiwilligkeitsvorbehalt formuliert:

 „Die Zahlung von Sonderzuwendungen insbesondere von Weihnachts- und/ oder Urlaubsgeld liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die Zahlung mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.“ 

Der Haken an der Klausel: Sie lässt keine Ausnahme für mögliche Ansprüche zu, die durch spätere Individualvereinbarungen entstehen – und damit auch keine künftigen Ansprüche auf jegliche Sonderzahlungen, unabhängig von deren Ursprung.

Die Gerichte sahen die Klausel deshalb als unwirksam an: Der Freiwilligkeitsvorbehalt hätte klarstellen müssen, dass er nicht für spätere Individualvereinbarungen gilt. Spätere individuelle Vertragsabreden haben nämlich Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen – das besagt § 305 BGB.

Im Beispiel hier stand in den AGB des Arbeitsvertrags außerdem noch folgende Schriftformklausel:

„Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderung und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ 

Dies verstärkte den Eindruck, dass sämtliche späteren, nicht schriftlich getroffenen Individualabreden unwirksam sein sollten – was wiederum § 305 BGB widerspricht.

Tipp

Um solche rechtlichen Fallstricke zu vermeiden, sollten Sie bei Freiwilligkeitsvorbehalten immer darauf hinweisen, dass der Vorbehalt nicht für spätere Individualvereinbarungen gelten soll, die vor dem Vorbehalt rechtlich Vorrang haben.

Wenn Sie dies nun in bestehenden Arbeitsverträgen ändern möchten, steht Ihnen als Mitglied im Virchowbund unser Muster „Änderungsvertrag“ zur Verfügung.

Zusätzlich ist es ratsam, allen Sonderzahlungen ein Begleitschreiben beizulegen, in denen Sie die Freiwilligkeit der Zahlung betonen und klarstellen, dass dies keinen Anspruch für die Zukunft begründet.

Die korrekte Verwendung von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Ihre Verträge sollten den rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen beider Parteien fair berücksichtigen. Ich berate Sie gerne.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Sie sind unsicher? Als Mitglied im Virchowbund können Sie unsere rechtlich geprüften Musterarbeitsverträge zum Herunterladen und unsere persönliche Rechtsberatung nutzen.

Übrigens: Wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag für MFA aufsetzen wollen, helfen Ihnen die Seiten „Arbeitsvertrag für MFA, „Tarifvertrag MFA“ und die Praxisinfo „Arbeitsverträge für MFA aufsetzen“ weiter.

Ob Sie Sonderzahlungen anbieten können, hängt natürlich auch von der wirtschaftlichen Situation Ihrer Praxis ab.  Rat und Hinweise, um die finanzielle Lage zu verbessern oder stabil zu halten, finden Sie in unserer Praxisinfo „Liquidität in der Arztpraxis.

Besprechen und prüfen sollten Sie das Thema Sonderzahlungen auch, wenn Sie Ihre Praxis einem Nachfolger übergeben oder eine Praxis übernehmen, da dann in der Regel auch Arbeitsverträge weiterlaufen. Lassen Sie sich frühzeitig vor einer Praxisübernahme von uns beraten.

 

Sie sind bereits Mitglied im Virchowbund? Dann können Sie sich direkt an unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung wenden. Wenn nicht, können Sie hier schnell und einfach Mitglied werden.

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