GOÄ: Zuschläge im Notdienst und am Wochenende

Wenn Sie als Arzt auch am Wochenende in der Praxis arbeiten oder am Notdienst teilnehmen, dürfen Sie GOÄ-Zuschläge abrechnen. Welche Zuschläge und wie hoch sie sind, erklären wir hier.

 

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht Zuschläge vor, wenn bestimmte ärztliche Leistungen zur „Unzeit“ erbracht werden. Als Unzeit gelten z. B. die Nacht, das Wochenende und Feiertage.

 

Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8

Die Zuschläge zur GOÄ sind – mit Ausnahme des halben Gebührensatzes während der Samstagssprechstunde – stets nur dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. In einem eigenen Beitrag erklären wir, wann und wie sie die GOÄ steigern.

 

ZuschlägeUhrzeitniedergelassener Arzt oder Belegarzt
Aaußerhalb der Sprechstundeuneingeschränkt
B20 – 22 Uhr, 6 – 8 Uhrnur außerhalb der Sprechstunde
C22 – 6 Uhruneingeschränkt
DWochenende, Feiertagwährend der Samstagssprechstunde nur halber Gebührensatz

Die Zuschläge dürfen bei der Inanspruchnahme eines Arztes unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistung nur einmal berechnet werden.

Sie müssen in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufgelistet sein. Lesen Sie hier, wie Sie korrekte GOÄ-Rechnungen erstellen.

Für Ärzte in Krankenhäusern ist der Zuschlag A nicht berechnungsfähig. Die GOÄ-Zuschläge B, C und D sind dagegen nur als eigene Leistung des liquidationsberechtigen Arztes oder Vertreters möglich, aber nicht in der Zeit von 8 - 20 Uhr.

 

Kombinationsmöglichkeiten

GOÄ-Ziffern für Beratung bzw. Anamnese, Untersuchung und Zuschläge können gemeinsam abgerechnet werden.

Jede Leistung eines Blockes lässt sich mit jeder Leistung eines anderen Blockes frei kombinieren (Ausnahme: K 1 nur im Zusammenhang mit Untersuchung). Die Zuschläge sind zusätzlich noch untereinander frei kombinierbar mit den Ausnahmen A nicht in Kombination mit B, C oder D und B nicht in Kombination mit C.

 

Block 1: BeratungBlock 2: UntersuchungBlock 3: Zuschläge 
Nr. 1 GOÄNr. 5 GOÄAB oder C
Nr. 3 GOÄ (10 Min.)Nr. 6 GOÄ  
Spezielle Formen:Nr. 7 GOÄK 1D

 

Die Zuschläge A, B, C und D sind auch berechnungsfähig, wenn die Beratungsleistung nach den Nummer 1 und 3 per Telefon erbracht wird. Lesen Sie hier „GOÄ 1 und 3: Verschenken Sie kein Geld bei Beratungen“.

Außerdem können Sie die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D abrechnen, wenn die jeweiligen Beratungs- und Untersuchungsleistungen im Rahmen eines geregelten Notfalldienstes erbracht werden.

Was gilt als geregelter Notfalldienst?

Der geregelte Notfalldienst findet außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten statt.

Das gilt sogar dann, wenn der diensttuende Arzt z. B. aufgrund entsprechenden Patientenandrangs zu den in den Zuschlägen A, B und D genannten Zeiten in seiner Praxis oder der gesonderten Notfallpraxis durchgängig anwesend ist.

Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2

Die GOÄ-Zuschläge E, F, G, H, I, J und K2 beziehen sich auf Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101: Visiten, Besuchsleistungen, Konsile, Verweilen, Begleiten, Assistenz, Leichenschau.

Auch diese Zuschläge dürfen Sie nur mit dem einfachen GOÄ-Satz abrechnen, und auch nur ein einziges Mal.

Die Ausnahme ist der Zuschlag neben Ziffer 51 GOÄ („Mitbesuch in häuslicher Gemeinschaft). Der entsprechende Zuschlag ist dann nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

Hier finden Sie unsere Tipps zur Abrechnung von Hausbesuchen nach GOÄ und EBM.

Die Berechnungseinschränkungen:

 

ZuschlägeUhrzeitniedergelassener ArztBelegarzt
Edringend angefordert, unverzüglich ausgeführtuneingeschränktuneingeschränkt
F20 – 22 Uhr, 6 – 8 Uhrnicht neben Nr. 48 GOÄ und Nr. 52 GOÄnicht neben Nr. 45 – 48 GOÄ
G22 – 6 Uhrnicht neben Nr. 48 GOÄ und Nr. 52 GOÄnicht neben Nr. 45 – 48 GOÄ
HWochenende, Feiertagnicht neben Nr. 48 GOÄ und Nr. 52 GOÄnicht neben Nr. 45 – 48 GOÄ

 

Kombinationsmöglichkeiten

Wenn Sie die Zuschläge E - J oder K2 in Kombination mit einer dieser beiden Ziffern ansetzen, dürfen Sie sie auch mehrfach abrechnen:

  • Nr. 56 GOÄ („Verweilgebühr“), je angefangene halbe Stunde
  • Nr. 61 und 62 GOÄ („Assistenz“), je angefangene halbe Stunde

 

Die Zuschläge E - J dürfen nicht mit A bis D sowie K1 kombiniert werden. Hier sollten Sie den höherbewerteten Zuschlag auswählen.

Ansonsten gelten vergleichbare Bestimmungen zu den o.g. Zuschlägen A bis D sowie K1.

 

Unverzüglich und erforderlich

Die Zuschläge nach den Buchstaben F, G und H sind berechnungsfähig, wenn die Erbringung der betreffenden Leistungen zu diesen Zeiten gem. § 1 Abs. 2 GOÄ medizinisch erforderlich war. Das trifft normalerweise zu, wenn der Besuch zu den betreffenden Zeiten angefordert und vom Arzt dann unverzüglich ausgeführt wurde.

Aber was ist, wenn Sie nicht „unverzüglich“ behandeln können, z. B. weil Sie zuvor noch einen anderen Patienten behandeln müssen, in einen Verkehrsunfall verwickelt werden oder Ähnliches? Hier gilt: Wenn die Verzögerung nicht beabsichtigt war, gilt die Leistung weiterhin als „unverzüglich ausgeführt“ und kann abgerechnet werden.

Die Zuschläge F bis H können Sie auch ansetzen, wenn der Besuch – nicht gesondert angefordert – zu den betreffenden Zeiten erforderlich war. Beispiele:

  • regelmäßige Opiatgabe am späten Abend und an Wochenenden im Rahmen der Schmerzbehandlung von Tumorkranken
  • wiederholter Hausbesuch zur erforderlichen Verlaufskontrolle anstelle der Einweisung zur stationären Behandlung

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei weiteren Fragen helfen Ihnen unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

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