GOÄ Nr. 34 korrekt abrechnen

Die GOÄ-Ziffer 34 für das Patientengespräch können Sie innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal abrechnen. Das müssen Sie dabei beachten:

 

Die GOP 34 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steht für die „Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung“.

Eine solches Patientengespräch

  • dauert mindestens 20 Minuten
  • kann auch die Beratung, Abwägung und Planung eines operativen Eingriffs beinhalten
  • kann Bezugspersonen einbeziehen

Die Nr. 34 komplettiert neben GOP 1 und GOP 3 das Spektrum der Beratungsleistungen. Allerdings ist die Nr. 34 eine „spezielle Beratungsleistung“. Sie kann nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung einer gravierenden Erkrankung abgerechnet werden.

Sowohl Hausärzte als auch Fachärzte aller Gebietsgruppen können die GOP 34 abrechnen.

Im Gegensatz zu GOP 1 und GOP 3 kann die Leistung der GOÄ Nr. 34 nicht telefonisch erbracht werden. Der Beratung erfordert einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt.

Die Leistungslegende der GOP 34 beinhaltet erheblichen Interpretationsspielraum. Besonders die Frage, was unter einer „nachhaltig lebensverändernden Erkrankung“ zu verstehen ist, führt zu Diskussionen.

 

Die GOÄ Nr. 34 im Überblick

Bezeichnung: Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung

Punkte: 300

Einschränkungen: Die Leistung darf nur zweimal im Halbjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die GOP 1, 3, 4, 15 und 30 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Dasselbe gilt für die GOP 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 im Abschnitt Psychiatrie/Neurologie. Die Leistung kann nicht telefonisch erbracht werden. Die GOP 34 kann nicht als Analogziffer angesetzt werden.

Diese Details müssen Sie zur richtigen Abrechnung wissen:

 

Unmittelbarer Zusammenhang

Was bedeutet „unmittelbarer Zusammenhang“ in Bezug auf die GOÄ-Ziffer 34?

Gemeint ist ein sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang. Ein Patientengespräch in dieser Form findet normalerweise dann statt, wenn

  • die Diagnose mitgeteilt wird
  • das weitere Vorgehen hinsichtlich der vom Patienten bemerkten Verschlimmerung besprochen wird

 

Das bedeutet, dass die Nr. 34 nur

  • bei der ersten Diagnose einer hierfür in Frage kommenden Erkrankung oder
  • bei der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer solchen Erkrankung berechnungsfähig ist.

Im Umkehrschluss heißt das, dass sie nicht im weiteren Verlauf einer solchen Erkrankung angesetzt werden kann. Ausnahme: Wenn neue Befunde oder neue Erkenntnisse einen völlig neuen Sachverhalt (erhebliche Verschlimmerung) erkennen lassen.

 

Lebensbedrohende / lebensverändernde Erkrankung

Unter den Begriff der lebensbedrohenden Erkrankungen fallen alle bösartigen oder schweren systemischen Erkrankungen, z. B.

  • Karzinom
  • Leukämie
  • Morbus Hodgkin
  • AIDS

Auch wenn Risikofaktoren festgestellt werden, die erfahrungsgemäß mit einer deutlichen Lebensverkürzung einhergehen, erfüllt das die Bedingungen der GOP 34. Dazu zählt z. B.

  • HIV-Infektion
  • schwere arterielle Hypertonie
  • schwere Hypercholesterinämie

Bei akut lebensbedrohenden Erkrankungen (z. B. schwere Unfallverletzungen, schwere Lungenentzündung) dagegen muss die akute Lebensgefahr zuerst abgewendet werden. Erst danach können, falls nötig, die Auswirkungen der Krankheit auf die Lebensgestaltung erörtert werden.

Die Nr. 34 sollte auch für ausführliche Erörterungen im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung angesetzt werden.

Nachhaltig lebensverändernde Erkrankungen sind z.B.

  • alle Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
  • Diabetes mellitus
  • Asthma bronchiale
  • beginnende Demenz
  • Alzheimer

In diesen Fällen spielt insbesondere auch die in die Leistungslegende fakultativ aufgenommene Einbeziehung von Bezugspersonen eine wichtige Rolle.

Daneben gibt es Erkrankungen, die nicht generell, sondern erst ab einem bestimmten Schweregrad als nachhaltig lebensverändernd gelten. Das betrifft beispielsweise Krankheitsbilder aus dem allergologischen Bereich, sofern sie mit gravierenden Einschränkungen verbunden sind und damit zu erheblichen Auswirkungen auf die Lebensgestaltung führen.

Die Leistung nach Nr. 34 schließt die Planung eines operativen Eingriffs sowie die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken fakultativ ein. Die Ziffer ist daher auch berechnungsfähig für das ausführliche Aufklärungsgespräch vor größeren operativen Eingriffen.

Wichtig: Es muss sich um eine Erkrankung handeln, die auch nach einer Operation noch als lebensverändernd angesehen werden kann und eine Änderung der Lebensgestaltung erfordert. Die Abrechnung bei Eingriffen, die mit der (Teil-)Resektion von Organen oder der Implantation von Prothesen einhergehen, ist daher meist möglich.

 

Höchstens zweimal innerhalb von 6 Monaten

Die Leistung nach Nr. 34 ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Erbringung noch ein weiteres Mal berechnungsfähig. Nach Ablauf dieser Frist schließen sich weitere 6-Monats-Zeiträume mit jeweils erneuter maximal zweimaliger Berechnungsfähigkeit an.

Die erneute Berechnung der Nr. 34 innerhalb dieser Fristen ist unabhängig vom konkreten Anlass der Erörterung, sofern die übrigen Anforderungen der Leistungslegende erfüllt sind. Das bedeutet, sie ist

  • berechnungsfähig, wenn die Erörterung die Auswirkungen derselben Krankheit in 2 zeitlich nicht zusammenhängenden Sitzungen von jeweils 20 Minuten durchgeführt wird
  • nicht berechnungsfähig, wenn im Anschluss eine dritte Erörterung aufgrund einer weiteren lebensverändernden Erkrankung oder Verschlimmerung notwendig wird. Die entsprechende Leistung kann in diesen Fällen nur nach GOÄ Nr. 1 oder 3 berechnet werden.

 

Keine analoge Abrechnung

Längere ärztliche Gespräche ohne die genannten Voraussetzungen können nicht mit der Nr. 34 abgerechnet werden – auch nicht analog. Zur Analog-Abrechnung sollten Sie GOÄ Nr. 1 oder eine der folgenden Ziffern verwenden und diese ggfs. steigern. Wie Sie GOÄ-Ziffern richtig steigern, lesen Sie in einem anderen Beitrag.

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.

    Quellen:

    • Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 34, Version 4.26, Stand 1. September 2019
    • Hoffman/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar mit praktischen Hinweisen für die Abrechnung, C II, Nr. 30 - 34, Randnr. 14, 16, 17, 18, 3. Auflage, 41. Lieferung, Stand August 2019
    • Deutsches Ärzteblatt, Jg. 112, Heft 15, 10. April 2015, A 692

    Kommentare

    Sehr geehrte*r Frau/Herr Roggendorf,

    ob die Rechnung korrekt ist, können wir leider nicht prüfen. Bitte setzten Sie sich bei Zweifeln zuerst direkt mit Ihrem Arzt in Verbindung und wenden Sie sich ggfs. an die Unabhängige Patientenberatung.

    ich habe eine Arztrechnung erhalten. Das Gespräch dauerte rund 40 Minuten. GOÄ 34 wurde angesetzt. jedoch doppelt für eine Sitzung. Ist das korrekt? Der Arzt besteht auf Begleichung der Forderung. Was kann ich tun? Vielen Dank für eine Antwort. Freundliche Grüße W Roggendorf

    Sehr geehrter Herr Gehrke,

    ja, wie im Text beschrieben muss das Gespräch mindestens 20 Minuten dauern, andernfalls kann die Ziffer nicht angesetzt werden.

    34 zur Planung einer Chemotherapie abgerechnet. Pat. verweigerte die Zahlung, da das Gespräch nur 15 min dauerte. Sind 20 min obligat, zumal sie auf der Rechnung stehen?

    gruß Gehrke

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