Berufsausübungsgemeinschaft: Müssen Ärzte Kapitalkonten führen?

Kapitalkonten spielen spätestens beim Ausstieg aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eine wichtige Rolle. Werden solche Konten nicht geführt, sind Probleme vorprogrammiert.

 

Kapitalkonten stellen in der Buchführung dar, wie sich das Praxisvermögen auf die Gesellschafter verteilt.

 

Gut zu wissen

Frischen Sie hier Ihr Grundlagenwissen über

auf, oder erfahren Sie, was eine Berufsausübungsgemeinschaft ausmacht und wie man sie gründet.

 

Grundsätzlich müssen bei der BAG für jeden beteiligten Arzt Kapitalkonten geführt werden, und zwar ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) und ein Kapitalkonto II (variables Kapitalkonto).

 

Festkapitalkonto

Das Kapitalkonto I dokumentiert, mit welchem Anteil die Ärzte am Vermögen der BAG beteiligt sind. Es ist wesentlicher Bestandteil für die spätere Ermittlung des Veräußerungsgewinns.

 

Variables Kapitalkonto

Das Kapitalkonto II ist wie ein „Girokonto“ bei der BAG. Auf diesem Konto wird jährlich der Teil des Gewinns gutgeschrieben, der nach dem Gesellschaftsvertrag und den getroffenen Absprachen jeweils auf die beteiligten Ärzte entfällt.

Grundsätzlich gilt: Guthaben werden am Ende ausgezahlt. Negative Kapitalkonten zum Zeitpunkt des Ausstiegs aus der BAG bedeuten, dass der Arzt noch etwas einzahlen muss.

 

Darum ist das Kapitalkonto wichtig

BAGs sollten von Anfang an Kapitalkonten führen und im Gesellschafterkreis zumindest jährlich abstimmen und bestätigen. Werden keine Kapitalkonten geführt, entstehen spätestens beim Ausscheiden eines Gesellschafters meist große Probleme. Oft sind Buchführungsunterlagen und Kontoauszüge der ersten Jahre längst vernichtet.

Während sich die wertmäßigen Anteile am Vermögen der Praxis für das Kapitalkonto I noch relativ leicht ermitteln lassen, ergeben sich beim Kapitalkonto II deutlich größere Schwierigkeiten: Wer weiß schon, welcher Arzt wann wieviel Geld aus der Praxis entnommen hat? Selbst die Einnahmenüberschussrechnung – sofern noch vorhanden – kann diese Frage nicht beantworten.

Schwierig wird es erst recht, wenn einer der Ärzte mehr Geld entnommen hat, als seinem Anteil am Vermögen entspricht. Können Entnahmen und Einlagen nur nachträglich geschätzt werden, ist Ärger vorprogrammiert.

Hinzu kommt, dass Gesellschafter einer BAG auch steuerlich verpflichtet sind, Kapitalkonten zu führen.

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