Corona-Antigentest ab 2023 über Nr. A4648 GOÄ abrechnen

Für den Antigentest auf SARS-CoV-2 gibt es seit dem 1. März 2023 keine kostenlosen Bürgertests mehr. Wer den Schnelltest nach GOÄ abrechnet, kann dafür die Analogziffer A4648 ansetzen.

 

Analogabrechnung: A4648

Die Nr. 4648 ist eine Leistung aus dem Abschnitt M IV der GOÄ, also aus dem Speziallabor. Trotzdem kann sie analog zur Abrechnung angesetzt werden, wenn der Test in der Praxis erfolgt.

GOÄ-Nr.  A4648

Bezeichnung: SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat

Honorar (Faktor 1,15): 16,76 Euro

 

Corona-Schnelltest als Wunschleistung für GKV- und Privatpatienten

Präventive Tests auf SARS-CoV-2 bei GKV-Patienten gelten als Wunschleistung. Die Corona-Tests können nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, sondern nur privat als Selbstzahlerleistung.

Zur Abrechnung können Sie folgende GOÄ-Ziffern nutzen:

  • Ziffer 4648 GOÄ
  • zuzüglich Abstrich nach Ziffer 298 GOÄ
  • plus ggf. Beratung (Ziffer 1 GOÄ) sowie Bescheinigung (Ziffer 70 GOÄ).

 

Dieselben Gebührenziffern können Sie selbstverständlich auch für Privatpatienten abrechnen, falls diese Leistungen auch alle erbracht wurden.

Falls eine Beratung auch wegen einer Erkrankung in einem anderen Zusammenhang erfolgt, also nicht nur wegen des Antigentests, ist die Ziffer bei einem Arzt-Patient-Kontakt nur einmal abrechenbar. Die Beratung ist also nicht teilbar.

 

Kostenlose Bürgertests gegen Corona abgeschafft

Als sogenannte „Bürgertests“ waren Antigen-Schnelltests bis zum 28.2.2023 für einen eingeschränkten Personenkreis kostenlos:

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in
    • Krankenhäusern
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
  • Pflegende Angehörige
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind.

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

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