Corona-Test als Wunschleistung des Patienten abrechnen

Viele Patienten tatsächlich Bedarf an einem PCR-Test auf Sars-CoV-2 ohne konkrete medizinische Indikation. Ein indikationsloser Test ist eine reine Wunschleistung und muss daher vom Patienten selbst bezahlt werden. So funktioniert die Abrechnung:

 

Da eine Erstattung durch Beihilfe und private Krankenversicherung fraglich ist, empfehlen wir, einen Behandlungsvertrag abzuschließen. In dieser schriftlichen Vereinbarung sind die Leistungen und Kosten genau beschrieben. Wichtig ist vor allem der Hinweis, dass die Kosten für die private Behandlung vom Patienten selbst zu tragen sind.

Führen Sie z. B. folgende Leistungen auf:

 

LeistungAnzahlGOÄ- Nr.SteigerungssatzBetrag
Beratung113,210,72 Euro
Symptombezogene Untersuchung151,99,17 Euro
Abstrich 12982,35,36 Euro
Pauschale für Hygiene-Aufwand1A2452,314,75 Euro
Summe   40,00 Euro

 

Tipp: Einen Behandlungsvertrag über IGeL können Mitglieder im Virchowbund hier kostenlos herunterladen und anpassen. Informationen zur Abrechnung der Hygiene-Pauschale erhalten Sie in einem eigenen Beitrag.

 

Untersuchungen zum Nachweis von Viren sind in Kapitel MIV der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt unter Nr. 2 „Untersuchung zum Nachweis und zur Charakterisierung von Viren“ (Gebührennummern 4630 ̶ 4655).

Da Schnelltests in der Regel auf immunologischer bzw. immun-chromatographischer Basis erfolgen, kommt GOÄ Nr. 4636 in Betracht. Im Kommentar „Brück“ wird sogar das SARS-Coronavirus bei den Abrechnungsbeispielen erwähnt.

 

So rechnen Sie ab

Ziffer: A4636

Leistungslegende: Corona-Schnelltest oder Covid19-Schnelltest

Steigerung:

  • 16,90 Euro bei 1,0-fachem Satz
  • 19,44 Euro bei 1,15-fachem Satz
  • 21,97 Euro bei 1,3-fachem Satz
     

Frischen Sie hier Ihr Wissen auf, wie Sie die GOÄ-Sätze steigern dürfen.

Die Abrechnung für den Schnelltest zum Nachweis von Antikörpern ist im GOÄ-Kapitel MIII, Nr. 20 „Antikörper gegen Virusantigene“ geregelt. Nehmen Sie eine Analogabrechnung je nach Kosten des Tests vor.

In Betracht kommen GOÄ Nr. A4404 („Bestimmung von Antikörpern gegen das SARS-Corona-Virus“), oder GOÄ Nr. A4335 („Bestimmung von Antikörpern gegen das SARS-Corona-Virus. Erstere ist eine Originalleistung mittels Ligandenassay. Zweitere Ziffer kann für eine immunchromatographische Untersuchung angesetzt werden, was in diesem Kontext passender scheint. Die dritte mögliche Ziffer ist A4363. („SARS- CoV-2 IGM und IGG Antikörperschnelltest“).

 

Ziffer: A4404 oder A4335 oder A4363

Leistungslegende: Bestimmung von Antikörpern gegen das SARS-Corona-Virus oder SARS- CoV-2 IGM und IGG Antikörperschnelltest

Steigerung:

A4404

  • 20,40 Euro bei 1,0-fachem Satz
  • 23,46 Euro bei 1,15-fachem Satz
  • 26,52 Euro bei 1,3-fachem Satz
     

A4335

  • 16,90 Euro bei 1,0-fachem Satz
  • 19,44 Euro bei 1,15-fachem Satz
  • 21,97 Euro bei 1,3-fachem Satz
     

A4363

  • 29,73 Euro bei 1,0-fachem Satz
  • 34,19 Euro bei 1,15-fachem Satz
  • 38,64 Euro bei 1,3-fachem Satz
     

Bei höheren Kosten können Sie ggf. die Analog-Ziffer A4408 ansetzen. Die Originalleistung bezieht sich auf das Hepatitis-C-Virus (Immunoblot).

 

Ziffer: A4408

Leistungslegende: Bestimmung von Antikörpern gegen das SARS-Corona-Virus

Steigerung:

  • 46,36 Euro bei 1,0-fachem Satz
  • 53,62 Euro bei 1,15-fachem Satz
  • 60,62 Euro bei 1,3-fachem Satz
     

Beachten Sie: Die eigentliche Laborleistung aus dem Speziallaborkapitel kann nur von der Person abgerechnet werden, die diese Laborleistung selbst erbringt.

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich