Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der GOÄ-Hygiene-Pauschale 245A

Die Corona-Pandemie verursacht höhere Hygienekosten in den Arztpraxen. In der GOÄ kann der Aufwand über eine Hygiene-Pauschale abgebildet werden. Das empfiehlt die Bundesärztekammer (BÄK). Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Abrechnung der GOÄ-Pauschale.

 

Zum 1.1.2022 wurde die Abrechnungsempfehlung von GOÄ A245 zu GOÄ A383 geändert. Die GOÄ A383 kann jedoch nur bis zum 31.3.2022 abgerechnet werden. Danach entfällt die Hygienepauschale ganz.

 

Wer kann die GOÄ A245 abrechnen?

Jeder Arzt, der ambulant behandelt (niedergelassene Ärzte, Notärzte, Ärzte in Krankenhausambulanzen).

 

Bei welchen Patienten kann die Hygienepauschale abgerechnet werden?

Bei allen ambulant behandelten Privatpatienten / Selbstzahlern, unabhängig vom Krankheitsstatus (auch bei IGeL-Leistungen nach vorheriger Vereinbarung).

 

Wie lege ich die Analogziffer an?

Die Ziffer kann mit „A245 Hygiene-Aufwand im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ im Praxissystem angelegt werden. Grundlage ist die Gebührennummer 245 „Quengelverband“ mit 110 Punkten und einem Einfachsatz von 6,41 Euro.

 

Mit welchem Betrag bzw. welchem Faktor kann die GOÄ A245 abgerechnet werden?

Seit dem 1.1.2021 gilt eine neue Abrechnungsempfehlung, befristet bis zum 31.12.2021. Die Pauschale ist zum 1,0-fachen Satz nur bei unmittelbarem, persönlichen Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar.

Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Mehr über die GOÄ-Steigerung erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.

Bei vertraglicher Anerkennung gelten abweichende Tarife:

  • KVB I-III: 2,2-fach
  • Basis-Tarif: 1,2-fach
  • Standard-Tarif: 1,8-fach
  • Post-B: 1,9-fach

 

Wann kann die GOÄ A245 abgerechnet werden?

  • Im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen
  • bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.
  • NICHT bei bloßen Leistungen durch MFA wie Blutentnahme, Rezept-Abholung etc.

 

Ab welchem Behandlungsdatum kann die Hygieneziffer abgerechnet werden?

Rückwirkend ab 5. Mai 2020 (vorerst begrenzt bis zum 31. Dezember 2021).

 

Kann ich bei bereits abgeschlossenen Rechnungen eine Nachberechnung durchführen?

Nein.

 

Mit welcher Begründung kann ich den Faktor steigern, wenn ich nicht die Analogziffer/Pauschale abrechne?


Wenn nicht Nr. A245 GOÄ berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, müssen Sie die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründen. Eine pauschale Begründung für alle berechnete Leistungen mit erhöhtem Faktor wegen erhöhter Hygieneanforderungen könnte zu Monierungen seitens der Kostenerstatter führen.

Lesen Sie hier, wie Sie richtig steigern.

 

Können neben der Analogziffer die einzelnen Leistungen gesteigert werden?

Ja, wenn es sich um Erschwernisse handelt, die nicht mit dem Hygiene-Aufwand zusammenhängen (z. B. Blutung, Rezidiv, etc. bei ambulanten Operationen, Multiorganultraschall).

 

Können die Kosten (Auslagen) für Mundschutz und Kittel abgerechnet werden?

Ja, aber nicht neben der Pauschale nach A245. Wenn A245 nicht abgerechnet wird, gelten die Bestimmungen des § 10 „Auslagenberechnung“ der GOÄ.

 

Kann die Quengelverband-Ziffer 245 analog auch bei stationärer Behandlung abgerechnet werden?

Bei stationärer Behandlung ist die Abrechnung der Ziffer ausgeschlossen, da der Hygieneaufwand dem Krankenhaus auf andere Weise erstattet wird.

 

Wie kann der Mehraufwand für Infektionsschutz bei der Behandlung von Arbeitsunfällen abgerechnet werden?

Die Berufsgenossenschaft hat für den höheren Infektionsschutz einen pauschalierten Betrag von 4 Euro festgesetzt. Er kann rückwirkend ab dem 16.03.2020 mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung pro Arzt-Patienten-Behandlung abgerechnet werden. Diese Regelung ist befristet bis zum 30.09.2021.

Eine automatische Nachberechnung durch die Unfallversicherungsträger ist nicht möglich. Die Pauschale kann aber nachträglich als Ergänzung zu einer bereits abgerechneten Gebührenposition oder mit gesonderter Abrechnung unter Angabe des Behandlungstages in Rechnung gestellt werden.

Diese Regelung gilt nur für Durchgangsärzte.

 

Wie können längere telefonische Beratungen im Rahmen der Corona-Pandemie abgerechnet werden?

  • Je Sitzung höchstens 4-mal (max. 40 Minuten)
  • Daneben ist keine Faktorsteigerung möglich
  • Diese Beratungsleistung ist bis zu 4-mal im Kalendermonat abrechenbar (max. 16-mal Ziffer 3 im Monat)
  • Geben Sie die Dauer des Telefonats in der Rechnung an
  • Geben Sie eine Begründung zur Mehrfachberechnung in der Rechnung an
     

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.

Quellen:

  • Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 15, Version 4.26, Stand 1. September 2019
  • Hoffman/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar mit praktischen Hinweisen für die Abrechnung, C II, Randnr. 18, 3. Auflage, 41. Lieferung, Stand August 2019

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